Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 3a Elektronische Kommunikation
Stand: 11.07.2026
Wird zitiert von 212
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 – 4 S 1004/21Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 06.05.2024 – 2 K 3493/23Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 29.11.2023 – 2 K 1932/23Zitiert von 8
- VG Köln, 24.02.2026 – 14 K 4857/23
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 5 S 673/24Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.04.2019 – 5 K 1589/18.NWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.04.2026 – 6 B 298/26Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
- OVG Sachsen, 02.03.2026 – 3 D 51/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3a#abs-1 (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3a#abs-2 (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3a#abs-3 (3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3a#abs-4 (4) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/3a#abs-5 (5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.