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Artikel 1 · BT-Drs. 18/5293 · S. 36
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 15) Zu den Buchstaben a bis c Seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Die bisherige Krankenversicher- tenkarte hat ihre Gültigkeit verloren. Deshalb wird zur formalen Rechtsbereinigung in der Überschrift sowie in den Absätzen 2 und 5 jeweils das Wort „Krankenversichertenkarte" durch die Wörter „elektronische Gesundheits- karte" ersetzt und die Nennung des Krankenscheins gestrichen. Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung dient der formalen Rechtsbereinigung. Zu den Doppelbuchstaben bb und cc In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „vom Versicherten zu vertretenden Umständen" durch die Wörter „vom Versicherten verschuldeten Gründen" ersetzt. Es wird klargestellt, dass eine Gebühr nur in Fällen erhoben wird, in denen dem Versicherten ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Verantwortung des Versi- cherten für verschuldensunabhängiges Vertretenmüssen soll, ebenso wie in dem neuen Satz 4, keine Gebühren- pflicht auslösen. Nach Absatz 6 Satz 3 erheben die Krankenkassen von ihren Versicherten eine Gebühr von 5 Euro, wenn die elektronische Gesundheitskarte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt wer- den muss. Der neue Satz 4 ergänzt diesen Gebührentatbestand um den Fall, dass die Ausstellung der elektroni- schen Gesundheitskarte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht erfolgen kann und stattdessen die Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/5293 Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung als Versicherungs- nachweis ausstellen muss. Diese Fallgestaltung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 107.957 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5293, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.424–245.381 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 130c559b9a8e483e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP