Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
Stand: 10.06.2019
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
Wird zitiert von 448 Entscheidungen zu § 37 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2012 – L 2 SO 2960/12
- LSG Baden-Württemberg, 11.07.2012 – L 2 SO 2371/11Zitiert von 1
- BSG, 25.06.2024 – B 1 KR 39/22 R(Krankenversicherung - Kostenerstattung - Erstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB 5 - Tod des Versicherten - gefestigte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft - Nichtanwendbarkeit der Sondervorschriften zur Rechtsnachfolge - Übergang auf die Erben)Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 – 12 S 621/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 – L 5 KR 2817/15Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 – L 3 U 175/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 5 C 1.25Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers, wenn die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 1/25 RVertragsärztliche Vergütung - sonographische Untersuchung auf Bauchaortenaneurysmen nach Gebührenordnungsposition 01748 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (juris: EBM-Ä 2008) - einmalige Abrechenbarkeit im Leben des Patienten - Unerheblichkeit der Unkenntnis des Arztes von früher Inanspruchnahme dieser LeistungZitiert von 3
- LSG NRW, 30.03.2026 – L 5 KR 618/25 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 37 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 37 geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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