Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsGKV · SächsGVBl. 2019 Nr. 3, S. 106, Fsn-Nr. 242-1
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
39 Normen · Ausgangsfassung vom 30.01.2019 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Volltext Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
- § 1 Rechtsstellung und Sitz
- § 2 Aufgaben
- § 3 Satzungen
- § 4 Pflichtmitglieder
- § 5 Freiwillige Mitglieder
- § 6 Allgemeines
- § 7 Beginn und Anmeldung
- § 8 Beendigung
- § 9 Allgemeines
- § 10 Versorgungsleistungen
- § 11 Leistungen bei Dienstunfällen
- § 12 Versorgungsleistungen an Angestellte
- § 13 Beihilfen
- § 14 Weitere Pflichtaufgaben
- § 15 Freiwillige Aufgaben
- § 16 Erstattungen
- § 17 Organe
- § 18 Rechtsstellung und Aufgaben
- § 19 Zusammensetzung
- § 20 Amtszeit und Ergänzung
- § 21 Rechtsstellung der Mitglieder
- § 22 Geschäftsgang
- § 23 Rechtsstellung
- § 24 Aufgaben
- § 25 Beauftragung, Vollmacht, Verpflichtungserklärungen
- § 26 Beschäftigte
- § 27 Wirtschaftsführung
- § 28 Umlage und Erstattung
- § 29 Auskunftspflicht
- § 30 Zahlung der Umlage
- § 31 Aufsicht
- § 32 Allgemeines
- § 33 Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse
- § 34 (weggefallen)
- § 35 (weggefallen)
- § 36 (weggefallen)
- § 37 (weggefallen)
- § 37a Übergangsbestimmungen
- § 38 Inkrafttreten und Schlussvorschriften
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
06.07.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467)
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Historischer Änderungsnachweis
09.02.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 09.02.2022, Artikel 7
SächsGVBl. 2022 S. 134
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).