Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 27 Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/27#abs-1 (1) Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbands finden die für die Wirtschaft der Landkreise geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Publizität des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Staatsministerium des Innern kann aus Gründen des öffentlichen Wohls von der Verpflichtung zur Anwendung des § 72 Absatz 3 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen. Das Staatsministerium des Innern kann von der Verpflichtung zur Anwendung des § 80 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen, wenn die Finanzplanung weder für die Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird. Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres mit einer Vermögensübersicht zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/27#abs-2 (2) Das Vermögen ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und möglichst ein hoher Ertrag gesichert sind. Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. Die Anlagegrundsätze sind in der Satzung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/27#abs-3 (3) Der Kommunale Versorgungsverband bildet für seine Mitglieder und für seinen eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen und die Beihilfeverpflichtungen für Versorgungsempfänger auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen; nicht zu berücksichtigen sind die Angehörigen der in § 4 Nummer 6 genannten Mitglieder. Die Pensionsrückstellung ist mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach dem Teilwertverfahren der bis zum Abschlussstichtag erworbenen Versorgungsanwartschaft, nach Eintritt des Versicherungsfalles mit dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Versorgungsleistungen und unter Berücksichtigung biometrischer Rechnungsgrundlagen für Invaliditäts- und Sterbewahrscheinlichkeiten anzusetzen. Der zu verwendende Rechnungszinsfuß richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/27#abs-4 (4) Der Kommunale Versorgungsverband wendet bei der Bestimmung des Finanzbedarfs für Versorgungsverpflichtungen und für Beihilfen für Versorgungsempfänger das Kapitaldeckungsverfahren an. Im Jahresabschluss ist zum Stand der Kapitalisierung sowie zum voraussichtlichen Kapitalisierungszeitraum zu berichten.