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SächsGKV

§ 33 Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/33#abs-1 (1) Für die Angelegenheiten der Sonderkasse ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse zu bilden. Dieser entscheidet über den Erlass der Satzung für die Sonderkasse, bei organisatorischen Fragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat; er entscheidet ferner über die in dieser Satzung näher zu bezeichnenden Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/33#abs-2 (2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und zwölf weiteren Mitgliedern. Diese werden je zur Hälfte aus den Organen oder sonstigen kraft Gesetzes oder Satzung vertretungsberechtigten Bediensteten der Mitglieder der Sonderkasse und aus dem Kreis der Versicherten berufen. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/33#abs-3 (3) Die §§ 20 bis 22 und § 24 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 32 § 34