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SächsGKV

§ 12 Versorgungsleistungen an Angestellte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/12#abs-1 (1) Versorgungsleistungen für die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Angehörigen werden außer im Falle des Todes des Angehörigen nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis durch Umstände beendet wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zum Eintritt in den Ruhestand führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/12#abs-2 (2) Versorgungsleistungen werden auch gewährt für

1. die Angestellten, leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der Pflichtmitglieder, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren angestellt und für ein Unternehmen des Pflichtmitglieds tätig sind, das als Eigenbetrieb oder in der Rechtsform des privaten Rechts nach § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung geführt wird,

2. die Geschäftsführer der kommunalen Landesverbände und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sieben Jahren angestellt sind,

3. die nach den Vorschriften des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe auf Zeit angestellten leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,

4. den Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist sowie

5. den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands, sofern er in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet, angestellt ist,

wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Beamte auf Zeit Versorgungsbezüge erhalten.

§ 11 § 13