Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 24 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/24#abs-1 (1) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/24#abs-2 (2) Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Verwaltungsrat oder Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben. Der Direktor ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/24#abs-3 (3) Der Direktor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbands.

§ 23 § 25