Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen SächsGKV § 25 Beauftragung, Vollmacht, Verpflichtungserklärungen Stand: 01.01.2024 Sachsen Für die Beauftragung, die rechtsgeschäftliche Vollmacht und die Abgabe von Verpflichtungserklärungen gelten die §§ 59 und 60 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.