Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 26 Beschäftigte
Stand: 01.01.2024
Der Kommunale Versorgungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen. § 63 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.