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SächsGKV

§ 37a Übergangsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/37a#abs-1 (1) Beim Ausscheiden der AOK PLUS als Rechtsnachfolgerin der AOK Sachsen aus der Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband findet § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf die in § 6 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen der AOK PLUS Anwendung. Der Kommunale Versorgungsverband erstattet der AOK PLUS ihren Anteil an der Sicherheitsrücklage, der Versorgungsrücklage und dem weiteren Vermögen. Zur Absicherung des Nachhaftungsrisikos des Kommunalen Versorgungsverbandes ist von der AOK PLUS für die ab dem 1. Januar 2010 bis zu ihrem Ausscheiden zeitanteilig erworbenen Anwartschaften ihrer Angehörigen an den Kommunalen Versorgungsverband eine Sicherungsleistung bis längstens 31. Dezember 2049 zu erbringen. Die Höhe der nach Satz 2 zu erstattenden Beträge sowie der Barwert der in Satz 3 genannten Anwartschaften werden zum Zeitpunkt des Ausscheidens der AOK PLUS durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bestimmt. Das Gutachten ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren zu aktualisieren. Das Nähere zur Absicherung des Nachhaftungsrisikos wird zwischen der AOK PLUS und dem Kommunalen Versorgungsverband vereinbart.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/37a#abs-2 (2) Die AOK PLUS hat die anlässlich des Ausscheidens aus der Pflichtmitgliedschaft vom Kommunalen Versorgungsverband auszukehrenden Mittel in geeigneter Weise gegen das Risiko ihrer Zahlungsunfähigkeit zugunsten der bisher über den Kommunalen Versorgungsverband versorgten und versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne des § 6 abzusichern. Als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1 gelten insbesondere Treuhand-, Versicherungs- und schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung. Die AOK PLUS hat dem Kommunalen Versorgungsverband und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die zur Sicherung ergriffenen Maßnahmen vor Auskehr der Mittel schriftlich nachzuweisen. Die Übertragung der Mittel erfolgt unmittelbar in das gesicherte Modell.

§ 37 § 38