Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 21 Rechtsstellung der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 17 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. Die Vorschriften über den Ausschluss wegen Befangenheit gelten nicht, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der Mitglieder betrifft, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kommunalen Versorgungsverband ergeben und für alle ihm angehörenden Mitglieder nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.