Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 7 Beginn und Anmeldung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/7#abs-1 (1) Die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Bediensteten werden mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei einem Mitglied Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands. In den Fällen des § 5 Absatz 1 und des § 6 Absatz 2 Satz 3 werden sie frühestens mit der Aufnahme des Mitglieds Angehörige.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/7#abs-2 (2) Die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Angehörigen sind vom Mitglied unverzüglich beim Kommunalen Versorgungsverband anzumelden. Das Nähere regelt die Satzung.