Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 28 Umlage und Erstattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/28#abs-1 (1) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Mitgliedern mit Ausnahme der in § 4 Nummer 6 genannten Pflichtmitgliedern eine Umlage nach Maßgabe der Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/28#abs-2 (2) Die Umlage nach Absatz 1 wird innerhalb einer Umlagegemeinschaft von den Mitgliedern im gleichen Vomhundertsatz erhoben. Bemessungsgrundlagen sind
1. die zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die jährlichen Sonderzahlungen im Haushaltsjahr der bei dem Mitglied beschäftigten Angehörigen,
2. die den Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr bezahlten Versorgungsbezüge.
Für Angehörige, die bei der erstmaligen Erlangung der Versorgungsberechtigung das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, kann ein angemessener Zuschlag zu der sich aus Satz 2 Nummer 1 ergebenden Umlage erhoben werden, sofern dies die Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/28#abs-3 (3) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 13 Nummer 1 nach Maßgabe der Satzung eine besondere Umlage. Bemessungsgrundlage hierfür ist die Zahl der Anspruchsberechtigten. Die Umlage wird für alle Anspruchsberechtigten innerhalb der Umlagegruppe in gleichen Beträgen erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/28#abs-4 (4) Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. Die Satzung hat Bestimmungen zu treffen über den Stichtag für die Ermittlung der bei dem Mitglied beschäftigten Angehörigen (Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) und der vorhandenen Anspruchsberechtigten (Absatz 3 Satz 2). Durch Satzung können auch Regelungen getroffen werden über eine Pauschalierung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 für die einzelnen Besoldungsgruppen. Ferner können durch Satzung Regelungen getroffen werden über den Wegfall oder die Ermäßigung der Umlage nach Absatz 1 für Angehörige mit Teilzeitbeschäftigung, für beurlaubte Angehörige oder für solche, deren Rechte als Angehörige vorübergehend ruhen. Für die besondere Umlage nach Absatz 3 können durch Satzung Umlagegruppen mit unterschiedlicher Umlage unter Berücksichtigung des zu erwartenden unterschiedlichen Aufwands gebildet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/28#abs-5 (5) Die Höhe der Umlagen ist in der Haushaltssatzung festzusetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/28#abs-6 (6) Nach Maßgabe der Satzung können Mitglieder über die allgemeine Umlage hinaus Sonderzahlungen auf künftige Verpflichtungen leisten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/28#abs-7 (7) Der Kommunale Versorgungsverband lässt sich zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Pflichtmitgliedern nach § 4 Nummer 6 den auf sie entfallenden Anteil erstatten. Das Nähere zum Erstattungsverfahren, insbesondere die Fälligkeit und die Vorauszahlung der Erstattungsbeträge, regelt die Satzung. Für diese Pflichtmitglieder finden § 8 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2, die §§ 11, 12 und 15 Nummer 1 keine Anwendung.