Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 32 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/32#abs-1 (1) Der Kommunale Versorgungsverband bildet für die neben der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer eine rechtlich unselbstständige Sonderkasse unter dem Namen „Zusatzversorgungskasse“. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/32#abs-2 (2) Der Zweite, Dritte und Fünfte Teil dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden. Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Zusatzversorgungskasse finden die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Vorschriften über das Stammkapital sowie der Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, entsprechende Anwendung. Die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über den Jahresabschluss und den Lagebericht finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und vorzulegen sind. Der Jahresabschluss ist innerhalb von elf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres festzustellen. Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Wirtschaftsjahres mit einer Vermögensübersicht zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/32#abs-3 (3) Die Zusatzversorgungskasse unterliegt der Versicherungsaufsicht. Die §§ 2, 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 4 und 5, §§ 5 und 8 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/32#abs-4 (4) Die Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Freistaat Sachsen von der seiner Aufsicht unterstellten Zusatzversorgungskasse zu erstatten. Die Höhe der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten betragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Gebühren jährlich durch Bescheid fest.

§ 31 § 33