Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 30 Zahlung der Umlage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/30#abs-1 (1) Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/30#abs-2 (2) Auf die Umlage können Vorauszahlungen angefordert werden. Sie sind bis zu dem in ihrer Anforderung festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen.