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SächsGKV

§ 30 Zahlung der Umlage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/30#abs-1 (1) Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/30#abs-2 (2) Auf die Umlage können Vorauszahlungen angefordert werden. Sie sind bis zu dem in ihrer Anforderung festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen.

§ 29 § 31