Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 6 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/6#abs-1 (1) Folgende dienst- oder arbeitsfähige Bedienstete der Mitglieder sind Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands:

1. die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe,

2. die Angestellten und Dienstverpflichteten, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,

3. die nach einer Dienstordnung im Sinne der Sozialversicherungsgesetze beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen.

Einer Beschäftigung beim Mitglied steht es gleich, wenn der Angehörige vom Mitglied beurlaubt, entsandt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist oder die Rechte des Angehörigen aufgrund einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, in einem Landtag oder in der Bundes- oder einer Landesregierung oder wegen der Ausübung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs ruhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/6#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten bleiben Angehörige, wenn sie nach dem Ausscheiden Anspruch auf Versorgung oder Anspruch oder Anwartschaft auf Betriebsrente nach § 2 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied haben; dem Anspruch auf Versorgung steht gleich der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung. Ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen werden mit Beginn der Anspruchsberechtigung Angehörige. Anspruchsberechtigte eines neu aufgenommenen Mitglieds können als Angehörige aufgenommen werden.

§ 5 § 7