Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 14 Weitere Pflichtaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt

1. die Gewährung von Unfallfürsorge an

a)

Ehrenbeamte,

b)

ehrenamtlich Tätige, die dieselben Rechte wie Ehrenbeamte haben,

c)

Beamte auf Widerruf und dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst,

d)

frühere Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte der Mitglieder sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen,

2. die Gewährung der Unfallfürsorge an Angehörige nach § 6 Absatz 1, die für einen kommunalen Landesverband oder für einen anderen Verband, der überwiegend von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands getragen wird, tätig sind, soweit ihnen für ihre Tätigkeit Unfallfürsorge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung zugesichert wurde, sowie an die Hinterbliebenen dieser Angehörigen,

3. die Durchführung der Nachversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für ausscheidende Angehörige ab Beginn der Angehörigeneigenschaft; dies gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, wobei sich die Leistungen auf die Zeit der Ausbildung während der Mitgliedschaft ihres Dienstherrn beim Kommunalen Versorgungsverband beschränken,

4. die Erstattung der Aufwendungen der Versicherungsträger nach den §§ 225 und 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ,

5. die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes,

6. die Gewährung der Betriebsrente nach § 2 des Betriebsrentengesetzes an Angehörige,

7. die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte,

8. die Anforderung von Versorgungslastenbeteiligungen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt § 10 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.

§ 13 § 15