Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 31 Aufsicht
Stand: 01.01.2024
Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern. Die für die Rechtsaufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend.