Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 23 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/23#abs-1 (1) Der Direktor ist Leiter der Verwaltung. Er vertritt den Kommunalen Versorgungsverband. Der Direktor muss zuverlässig und fachlich geeignet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/23#abs-2 (2) Der Direktor ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt das Staatsministerium des Innern, die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle der Vorsitzende des Verwaltungsrats wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/23#abs-3 (3) Der Direktor kann auch in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis angestellt werden, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet. Das Vertragsverhältnis ist auf sieben Jahre zu befristen. Bei allen Rechtshandlungen, die dieses Vertragsverhältnis betreffen, wird der Kommunale Versorgungsverband durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/23#abs-4 (4) Ein Beamter des Kommunalen Versorgungsverbands ist vom Verwaltungsrat zum ständigen allgemeinen Stellvertreter des Direktors zu bestellen. Er muss Beamter auf Lebenszeit sein.

§ 22 § 24