Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
SächsGKV§ 22 Geschäftsgang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/22#abs-1 (1) Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden § 36 Absatz 2, 3 und 5 sowie §§ 38 bis 43 und 47 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/22#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen zuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/22#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats muss Beschlüssen des Verwaltungsrats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind. Er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Kommunalen Versorgungsverband nachteilig sind. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung, gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in der gleichen Sitzung bereinigt werden kann, ist spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung eine weitere Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der neue Beschluss gesetzwidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/22#abs-4 (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrats an Stelle des Verwaltungsrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen.