Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 18 Besondere Angelegenheiten
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 162
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2020 – I ZB 68/19Rechtsanwaltskosten in der Zwangsvollstreckung: Mehrfache Vollstreckungsgebühr bei mehrfachen Zwangsmittelanträgen zur Erzwingung einer AuskunftserteilungZitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 – 3 O 164/18Zitiert von 2
- LG Mannheim, 25.10.2007 – 7 O 391/04 ZV IIZitiert von 2
- BGH, 20.09.2018 – I ZB 120/17Rechtsanwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren: Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit; analoge Anwendbarkeit der Wertgrenze für die Vermögensauskunft - Gebühr für DrittauskunftZitiert von 11
- OVG NRW, 05.03.2015 – 8 E 124/15Zitiert von 6
- SG Fulda, 10.02.2010 – S 3 SF 22/09 ESozialgerichtliches Verfahren - Kostenfestsetzung - Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss - Untätigkeitsklage - Gebührenrahmen - Bestimmung der Verfahrensgebühr - Auswirkung einer objektiven Klagehäufung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
- BSG, 01.10.2025 – B 7 AS 9/24 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahrenskosten - Rechtsanwaltsvergütung - dieselbe Angelegenheit - mehrere Auftraggeber - Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft - Widersprüche gegen die Festsetzung von Mahngebühren in unterschiedlichen Mahnschreiben - Geschäftsgebühr - Bestimmung der angemessenen Gebühr - Bemessungskriterien nach § 14 Abs 1 RVG)Zitiert von 3
- OLG Köln, 11.09.2025 – 26 UF 61/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/18#abs-1 (1) Besondere Angelegenheiten sind
1.
jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren);
2.
jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;
4.
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
5.
das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung;
6.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung, jedes Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
7.
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozessordnung);
8.
das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivilprozessordnung;
9.
die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
10.
das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
11.
das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
12.
die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozessordnung);
13.
das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung);
14.
jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
15.
die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
16.
das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung);
17.
das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessordnung);
18.
das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
19.
das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
20.
das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und
21.
das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/18#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
die Vollziehung eines Arrestes und
2.
die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.