Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 171
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 12.03.2019 – 28 K 6097/17.WI.DZitiert von 1
- BGH, 07.05.2014 – XII ZB 630/12Kostenfestsetzung nach Kindesunterhaltsklage eines Jobcenters aus übergegangenem Recht: Entschädigungsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines MitarbeitersZitiert von 9
- BGH, 26.01.2012 – VII ZB 60/09Entschädigung der Prozesspartei: Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung für die notwendige Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem bezahlten UrlaubstagZitiert von 5
- LSG Bayern, 18.09.2025 – L 12 SF 225/21
- BGH, 05.10.2021 – VIII ZB 68/20Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer AuskunftZitiert von 16
- KG, 06.07.2021 – 19 W 58/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 506/25Berücksichtung eines Geheimhaltungsinteresses bei der Bemessung der Beschwer durch eine Auskunftsverpflichtung im Zugewinnausgleichsverfahren
- VGH Bayern, 11.05.2026 – 24 M 25.1121
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 460/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.