Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
Stand: 01.01.2021
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Wird zitiert von 177 Entscheidungen zu § 20 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 12.03.2019 – 28 K 6097/17.WI.DZitiert von 1
- BGH, 07.05.2014 – XII ZB 630/12Kostenfestsetzung nach Kindesunterhaltsklage eines Jobcenters aus übergegangenem Recht: Entschädigungsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines MitarbeitersZitiert von 9
- BGH, 26.01.2012 – VII ZB 60/09Entschädigung der Prozesspartei: Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung für die notwendige Wahrnehmung eines Gerichtstermins an einem bezahlten UrlaubstagZitiert von 5
- LSG Bayern, 18.09.2025 – L 12 SF 225/21
- KG, 06.07.2021 – 19 W 58/21
- OVG NRW, 12.11.2025 – 31 A 1962/23.O
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.09.2026 – IV ZB 4/26Pflichtteilsrecht: Wert des Beschwerdegegenstands bei Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung im Stufenverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 506/25Berücksichtung eines Geheimhaltungsinteresses bei der Bemessung der Beschwer durch eine Auskunftsverpflichtung im Zugewinnausgleichsverfahren
- VGH Bayern, 11.05.2026 – 24 M 25.1121
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 47 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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