Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

JVEG

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen171 Entscheidungen

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

§ 19 § 21