§ 867 Zwangshypothek
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 20.01.2004 – 2 T 274/03
- BGH, 04.07.2013 – V ZB 151/12Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten Grundstücksmiteigentumsanteil nach Vereinigung zu aller Grundstücksteile zu Alleineigentum; Sicherungsvollstreckung und Grundbucheintragung einer Zwangshypothek aus einem DuldungstitelZitiert von 6
- LG Mainz, 18.06.2002 – 8 T 312/01
- BGH, 23.06.2021 – VII ZB 37/20Zwangsvollstreckung: Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber; Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen ErwerberZitiert von 3
- OLG Schleswig, 12.10.2021 – 2 Wx 51/20
- KG, 19.05.2020 – 1 W 27 - 32/20, 1 W 27/20, 1 W 28/20, 1 W 29/20, 1 W 30/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek
- OLG Saarbrücken, 06.08.2025 – 5 W 55/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 867 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/867#abs-1 (1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/867#abs-2 (2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/867#abs-3 (3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.