Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 44f Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111
Stand: 06.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44f#abs-1 (1) Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist auch das betroffene Kind. Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 sind auch das betroffene Kind und das Jugendamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44f#abs-2 (2) Die Befugnis zur Aussetzung der Vollstreckung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 umfasst die Befugnis zur Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßregeln. Die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44f#abs-3 (3) Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zuständig, wenn dort eine sofortige Beschwerde gegen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss anhängig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44f#abs-4 (4) § 93 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.