§ 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 12.10.2010 – 3 K 1198/09
- BGH, 20.12.2006 – VII ZB 92/05Zitiert von 4
- BGH, 05.07.2005 – VII ZB 5/05Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit der schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag über eine Internet-Domain KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 23.10.2008 – VII ZB 92/07Zitiert von 5
- AG Frankfurt am Main, 08.08.2012 – 31 C 2224/11Zitiert von 1
- BGH, 09.12.2010 – VII ZB 67/09Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück: Besitz des Schuldners; Anordnung der Verwaltung durch das VollstreckungsgerichtZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 05.02.2026 – 7 U 48/25Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 28.07.2025 – 3 W 106/25
- VG München, 02.07.2025 – M 28 K 21.4519
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 857 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/857#abs-1 (1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/857#abs-2 (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/857#abs-3 (3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/857#abs-4 (4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/857#abs-5 (5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/857#abs-6 (6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/857#abs-7 (7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.