Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVG

§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

Stand: 13.04.2022

Bund2 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/23a#abs-1 (1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/23a#abs-2 (2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.

§ 23 § 23b