§ 802f Abnahme der Vermögensauskunft
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 129
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 09.01.2024 – 43 T 30/23
- LG München II, 12.07.2023 – 6 T 4574/22
- BGH, 19.05.2022 – I ZB 73/21Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen: Öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft; öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdeschrift und der RechtsbeschwerdebegründungsschriftZitiert von 3
- BGH, 23.10.2019 – I ZB 60/18Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten; Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 6
- BGH, 30.11.2017 – I ZB 5/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 7
- LG Bonn, 04.09.2025 – 43 T 48/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
- OLG Schleswig, 18.11.2025 – 9 W 53/25
- OLG Celle, 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802f ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802f#abs-1 (1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802f#abs-2 (2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin
stattfindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802f#abs-3 (3) Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802f#abs-4 (4) Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802f#abs-5 (5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802f#abs-6 (6) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802f#abs-7 (7) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802f#abs-8 (8) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.