Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 887 Vertretbare Handlungen

Stand: 10.06.2019

Bund518 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/887#abs-1 (1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/887#abs-2 (2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/887#abs-3 (3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

§ 886 § 888