§ 887 Vertretbare Handlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 518
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.05.2009 – I-23 U 118/08
- BGH, 06.11.2025 – I ZB 65/25Voraussetzungen der Vollziehung einer Handlungsverfügung - Vollziehung der HandlungsverfügungZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.01.2004 – I-16 W 50/03
- BGH, 05.11.2004 – IXa ZB 32/04Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung des Erfüllungseinwands des Schuldners im Verfahren auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- BGH, 20.08.2025 – VII ZB 4/25Vollstreckung einer Bauhandwerkerhypothek unter Vorauszahlung des zu hinterlegenden BetragesZitiert von 1
- OLG Bremen, 28.05.2014 – 4 UF 46/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.04.2026 – 8 ZB 25.2411
- BGH, 31.03.2026 – VI ZR 157/24Grenzen der Haftung für Drittveröffentlichungen und Anforderungen an die Bestimmtheit bei Hinwirkungsansprüchen bezüglich InternetbeiträgenZitiert von 1
- VG Münster, 26.03.2026 – 2 K 3992/24
518 Entscheidungen zu § 887 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 887 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/887#abs-1 (1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/887#abs-2 (2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/887#abs-3 (3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.