Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 928 Vollziehung des Arrestes

Stand: 10.06.2019

Bund101 Entscheidungen

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

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