Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 17 Verschiedene Angelegenheiten
Stand: 01.06.2025
Verschiedene Angelegenheiten sind
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu § 17 RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 4/07 RRechtsanwaltsvergütung: Kein Anspruch auf gesonderte Gebühr für die Vertretung im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Berufungsausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2015 – 2 Ws 10/15
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 – L 4 AS 438/19
- BGH, 19.12.2012 – IV ZR 186/11Freistellungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung von Rechtsanwaltskosten im Bußgeldverfahren: Einmalige Berechnung der TelekommunikationspauschaleZitiert von 5
- BSG, 14.02.2013 – B 14 AS 62/12 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr - Erforderlichkeit einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts - Kosten eines Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch Behörde keine Vorverfahrenskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Klageerhebung vor Erlass eines Verwaltungsakts - Nachholung - unangekündigte Beweiserhebung im Termin durch Beiziehung von AktenZitiert von 39
- LG Dortmund, 15.09.2011 – 2 S 11/11
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 07.11.2025 – 3 S 2/25
- LG Magdeburg, 23.10.2025 – 29 Qs 66/25
- BSG, 01.10.2025 – B 7 AS 9/24 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahrenskosten - Rechtsanwaltsvergütung - dieselbe Angelegenheit - mehrere Auftraggeber - Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft - Widersprüche gegen die Festsetzung von Mahngebühren in unterschiedlichen Mahnschreiben - Geschäftsgebühr - Bestimmung der angemessenen Gebühr - Bemessungskriterien nach § 14 Abs 1 RVG)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 17 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.