§ 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 24.04.2014 – VII ZB 28/13Europäischer Vollstreckungstitel: Zur Frage der ordre public-Überprüfung im VollstreckungsstaatZitiert von 8
- BGH, 30.08.2023 – VII ZB 45/21Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung: Vollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel trotz vorheriger Versagung der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung wegen eines Anerkennungshindernisses nach der EuGVVO
- BGH, 07.07.2022 – IX ZB 38/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der Vollstreckung aus einem Europäischen VollstreckungstitelZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 02.06.2021 – 7 W 99/20
4 Entscheidungen zu § 1084 ZPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1084#abs-1 (1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1084#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1084#abs-3 (3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.