§ 882e Löschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 22.10.2025 – 9 U 141/24Zitiert von 7
- BGH, 09.02.2017 – I ZB 56/16Zwangsvollstreckungsverfahren: Vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen RatenzahlungsvereinbarungZitiert von 5
- LG Hagen, 24.05.2016 – 6 T 303/15
- OLG Hamm, 22.04.2025 – I-34 U 177/24
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
- OLG Dresden, 20.01.2026 – 4 U 598/25
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 20.01.2026 – 19 U 64/25
- LG Köln, 02.09.2025 – 30 O 471/24
- LG Hagen, 26.08.2025 – 4 O 349/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 882e ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882e#abs-1 (1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882e#abs-2 (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882e#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/882e#abs-4 (4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.