§ 765a Vollstreckungsschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 494
Nach Gewicht
- AG Münster, 23.12.2010 – 009 K 88/07
- LG Frankfurt am Main, 30.09.2021 – 2-09 T 261/21
- BVerfG, 29.05.2015 – 1 BvR 163/15Stattgebender Kammerbeschluss: Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner grds zulässig, wenn der Schuldner sich mangels eines eigenen Pfändungsschutzkontos sein Arbeitseinkommen auf das Konto des Dritten überweisen lässt - hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch Annahme einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) durch das BerufungsgerichtZitiert von 5
- LG München II, 15.03.2023 – 14 T 3233/23
- BGH, 16.08.2023 – VII ZB 64/21Pfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe IIIZitiert von 4
- BGH, 16.10.2008 – IX ZB 77/08Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 28.07.2026 – 2 BvQ 53/26Erfolgreicher isolierter Eilantrag: Einstweilige Aussetzung einer Zwangsräumung - Vorabmitteilung, Begründung wird nachgereicht
- BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 1349/26Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl einer Räumungsvollstreckung - Zwangsräumung eines von mehreren Vollstreckungsschuldnern begründet vorliegend Risiko einer Gesundheitsgefährdung für verbleibende Räumungsschuldnerin - FolgenabwägungZitiert von 1
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 277/25
494 Entscheidungen zu § 765a ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 765a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/765a#abs-1 (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/765a#abs-2 (2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/765a#abs-3 (3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/765a#abs-4 (4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/765a#abs-5 (5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.