§ 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/732#abs-1 (1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/732#abs-2 (2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Wird zitiert von 188 Entscheidungen zu § 732 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Wedding, 22.10.2014 – 70b C 17/14
- LSG Thüringen, 16.02.2015 – L 6 SF 1636/14 EZitiert von 3
- OLG Celle, 09.12.2009 – 4 U 144/09
- BAG, 12.08.2014 – 10 AZB 8/14Verbraucherinsolvenz - AbfindungsvergleichZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 14.02.2019 – 9 W 48/18
- BGH, 03.11.2015 – II ZR 443/13Zwangsvollstreckung gegen eine BGB-Gesellschaft: Aktivlegitimation für eine Vollstreckungsabwehrklage; Folgen gleichzeitiger Auswechslung aller GesellschafterZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2026 – IX ZB 48/25Fortbestand eines Pfändungspfandrechts nach Abschluss eines Prozessvergleichs
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
- OLG Karlsruhe, 10.09.2025 – 5 UF 48/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 732 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.