§ 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/6#abs-1 (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 Absatz 3, § 317 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3a, 4a bis 6, § 318 Absatz 1, 1a, 3 bis 8, § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß, bei einem Unternehmen, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/6#abs-2 (2) Handelt es sich um das Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, so hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4 beachtet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/6#abs-3 (3) Der Abschlußprüfer wird bei Personenhandelsgesellschaften, soweit nicht das Gesetz, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, von den Gesellschaftern gewählt. Handelt es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser den Abschlußprüfer. Bei anderen Unternehmen wird der Abschlußprüfer, sofern über seine Bestellung nichts anderes bestimmt ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Unternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprüfer. Bei einem Unternehmen, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, ist der Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786 374)
BGBl. 1998 I S. 786
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 6 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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29.03.1983 Ausfertigung
§ 6 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I 377)
BGBl. 1983 I S. 377
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