§ 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 4a, 5 und 6, § 318 Abs. 1 bis 1b, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, 1a und 3, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß, bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt es sich um das Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, so hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4 beachtet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Abschlußprüfer wird bei Personenhandelsgesellschaften, soweit nicht das Gesetz, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, von den Gesellschaftern gewählt. Handelt es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser den Abschlußprüfer. Bei anderen Unternehmen wird der Abschlußprüfer, sofern über seine Bestellung nichts anderes bestimmt ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Unternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprüfer. Bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, ist der Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786 374)
BGBl. 1998 I S. 786
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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29.03.1983 Ausfertigung
§ 6 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I 377)
BGBl. 1983 I S. 377
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