§ 316 Pflicht zur Prüfung
Stand: 20.08.2020
Wird zitiert von 93
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 08.03.2005 – 6 K 5037/01 KZitiert von 1
- BGH, 21.11.2018 – VII ZR 3/18Haftung des Wirtschaftsprüfers für Anlageprodukte seines Auftraggebers; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei Vorliegen einer Vielzahl vergleichbarer Rechtstreite gegen den gleichen BeklagtenZitiert von 4
- BGH, 21.11.2018 – VII ZR 276/17
- OLG München, 21.04.2022 – 8 U 4257/21
- BFH, 22.08.2006 – I R 40/05Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 27.10.2015 – 11 Wx 87/15
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.03.2026 – 20 U 3/26
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
- VG Berlin, 16.01.2026 – 22 K 166/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 316 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/316#abs-1 (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/316#abs-2 (2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/316#abs-3 (3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.