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Artikel 2 · BT-Drs. 14/1806 · S. 14
Artikel 2: §§ 264a.
Artikel 2: §§ 264a. Nicht übernommen wurde die Regelung des Artikels 1 Nr. 3 der Richtlinie. Darin wird den Mitgliedstaaten das Wahlrecht eingeräumt, denjenigen Kapitalgesellschaften & Co, bei denen die Komplementärgesellschaften aus- schließlich ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in sonstigen Drittstaaten haben, zu gestatten, den Jahresabschluss anstelle der Hinterlegung beim Regis- tergericht am Geschäftssitz zur Einsicht für jedermann bereitzuhalten (sog. Hauspublizität). Diese Regelung würde nur für einen kleinen Teil der betroffenen Unter- nehmen gelten. Es bestehen keine besonderen Gründe, die eine Abweichung für diese Unternehmen erforderlich machen. Weiterhin würde die Regelung einer Hauspubli- zität die Aufgabe der Registergerichte, die Einhaltung der Publizitätspflicht zu überwachen, erschweren. Sie müssten in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Befrei- ungsvoraussetzungen für die Hauspublizität vorliegen. 5. Änderungen in der Rechnungslegung Aufgrund der Neuregelung des § 264a HGB werden be- stimmte Personenhandelsgesellschaften bezüglich ihres Jahresabschlusses den Verpflichtungen unterworfen, wie sie für Kapitalgesellschaften bestehen. § 264a HGB er- klärt aus diesem Grund die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des HGB für diese Personenhandelsgesell- schaften für entsprechend anwendbar. Bezüglich der Rechnungslegung führt dies dazu, dass bestimmte Personenhandelsgesellschaften in der Rechts- form der Kapitalgesellschaften & Co künftig anders be- handelt werden als andere Personenhandelsgesellschaf- ten. Neben zusätzlichen Gliederungsvorschriften und Anhangangaben haben die Kapitalgesellschaften & Co die Bewertungsvorschriften der §§ 279, 280 HGB zu be- folgen. Infolgedessen können die betreffenden Perso- nenhandelsgesellschaften künftig Abschre
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.435 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/1806, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.838–69.273 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cc24375da04131f4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP