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Artikel 4 · BT-Drs. 18/7219 · S. 54

Zu Artikel 4 (Änderung des Publizitätsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Publizitätsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 6 PublG)
Die Ergänzung des § 6 Absatz 1 Satz 2 PublG dient zum einen – entsprechend der Parallelregelung in § 317 Ab-
satz 3a HGB – der Klarstellung des Vorbehalts der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für die in deren
Anwendungsbereich fallenden Unternehmen. Zum anderen wird die Liste der anzuwendenden Normen des HGB
um die neu eingefügten § 317 Absatz 4a, § 318 Absatz 1a und 1b sowie § 319a Absatz 1a HGB ergänzt.
Satz 4 des § 6 Absatz 3 PublG entspricht § 124 Absatz 3 Satz 2 AktG und wird in Umsetzung des Artikels 39
Absatz 6 Buchstabe f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie eingefügt. Im Gegensatz zu § 124 Absatz 3
Satz 2 AktG kann der persönliche Anwendungsbereich der Norm allerdings auf kapitalmarktorientierte Unterneh-
men beschränkt werden. Zwar fordert Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Num-
mer 13 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie, dass auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
ohne Kapitalmarktbezug einen Prüfungsausschuss einsetzen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen un-
terliegen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 PublG aber nicht den Rechnungslegungsanforderungen des PublG.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 55 –                          Drucksache 18/7219


Zu Nummer 2 (§ 7 PublG)
Hat ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen im Anwendungsbereich des PublG einen Aufsichtsrat, so hat auch
dieser die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 AktG zu erfüllen; zum Hintergrund wird auf die Ausführungen
zu § 100 Absatz 5 AktG verwiesen.
Auch der Aufsichtsrat eines Unternehmens im Anwendungsbereich des PublG kann aus seiner Mitte einen oder
mehrere Ausschüsse bilden, insbesondere einen Prüfungsausschuss; das wird durch 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.582 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7219, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 226.630–232.212 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7a83ffe289ec4d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP