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Artikel 4 · BT-Drs. 18/7219 · S. 54
Zu Artikel 4 (Änderung des Publizitätsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Publizitätsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 6 PublG) Die Ergänzung des § 6 Absatz 1 Satz 2 PublG dient zum einen – entsprechend der Parallelregelung in § 317 Ab- satz 3a HGB – der Klarstellung des Vorbehalts der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für die in deren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen. Zum anderen wird die Liste der anzuwendenden Normen des HGB um die neu eingefügten § 317 Absatz 4a, § 318 Absatz 1a und 1b sowie § 319a Absatz 1a HGB ergänzt. Satz 4 des § 6 Absatz 3 PublG entspricht § 124 Absatz 3 Satz 2 AktG und wird in Umsetzung des Artikels 39 Absatz 6 Buchstabe f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie eingefügt. Im Gegensatz zu § 124 Absatz 3 Satz 2 AktG kann der persönliche Anwendungsbereich der Norm allerdings auf kapitalmarktorientierte Unterneh- men beschränkt werden. Zwar fordert Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Num- mer 13 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie, dass auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ohne Kapitalmarktbezug einen Prüfungsausschuss einsetzen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen un- terliegen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 PublG aber nicht den Rechnungslegungsanforderungen des PublG. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/7219 Zu Nummer 2 (§ 7 PublG) Hat ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen im Anwendungsbereich des PublG einen Aufsichtsrat, so hat auch dieser die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 AktG zu erfüllen; zum Hintergrund wird auf die Ausführungen zu § 100 Absatz 5 AktG verwiesen. Auch der Aufsichtsrat eines Unternehmens im Anwendungsbereich des PublG kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden, insbesondere einen Prüfungsausschuss; das wird durch
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.582 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7219, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 226.630–232.212 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7a83ffe289ec4d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP