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Artikel 5 · BT-Drs. 10/317 · S. 120

Zu Artikel 5 — Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 5 — Änderung des Gesetzes über die
Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen
und Konzernen (Publizitätsgesetz)
Wegen der Gründe, die eine Änderung dieses Geset-
zes veranlassen, und wegen der Auswirkungen die-
ser Änderungen auf Unternehmen, die nach dem
Ersten Abschnitt dieses Gesetzes Rechnung zu le-
gen haben, wird auf die Ausführungen im allgemei-
nen Teil der Begründung oben unter VI. 6 verwie-
sen.
Zu Nummer 1 — § 1 PublG
Bei der in Buchstabe a vorgesehenen Änderung zu
Absatz 2 Satz 3 handelt es sich um eine Anpassung
der Verweisung.
Die in Buchstabe b vorgeschlagene Änderung zu
Absatz 2 Satz 5 ist erforderlich, weil die bisher in
Satz 5 enthaltene Definition der durchschnittlichen
Zahl der Arbeitnehmer nach § 271 Abs. 1 Nr. 3 HGB
übernommen wurde. Auf diese Vorschrift kann da-
her verwiesen werden.
Zu Nummer 2 — § 2 PublG
Es handelt sich lediglich um eine Anpassung der
Verweisung in Absatz 3 Satz 4.
Zu Nummer 3 — § 3 PublG
Die Neufassung von Absatz 1 Nr. 1 ist notwendig,
weil die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
nach den für sie geltenden spezialgesetzlichen Vor-
schriften zur Rechnungslegung verpflichtet sein
werden und deshalb von der Anwendung des ersten
Abschnitts des Publizitätsgesetzes ausgenommen
werden müssen.
Die Neufassung von Absatz 1 Nr. 5 dient dem
Zweck, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts weitergehend als bisher im-
mer dann zu erfassen, wenn sie Kaufmann sind.
Diese Unternehmen sollen außerdem nicht mehr
mit dem Verzicht auf die Eintragung in das Han-
delsregister nach § 36 HGB gleichzeitig darüber
entscheiden können, ob sie nach dem Publizitäts-
gesetz verpflichtet sein wollen, einen Jahresab-
schluß nach diesem Gesetz aufzustellen, prüfen zu
lassen und zu veröffentlichen. Die Verpflichtung
soll dah

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.214 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 10/317, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 567.751–582.965 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 2a08625fa37752aa….

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