Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 10/317 · S. 120
Zu Artikel 5 — Änderung des Gesetzes über die
Zu Artikel 5 — Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) Wegen der Gründe, die eine Änderung dieses Geset- zes veranlassen, und wegen der Auswirkungen die- ser Änderungen auf Unternehmen, die nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes Rechnung zu le- gen haben, wird auf die Ausführungen im allgemei- nen Teil der Begründung oben unter VI. 6 verwie- sen. Zu Nummer 1 — § 1 PublG Bei der in Buchstabe a vorgesehenen Änderung zu Absatz 2 Satz 3 handelt es sich um eine Anpassung der Verweisung. Die in Buchstabe b vorgeschlagene Änderung zu Absatz 2 Satz 5 ist erforderlich, weil die bisher in Satz 5 enthaltene Definition der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer nach § 271 Abs. 1 Nr. 3 HGB übernommen wurde. Auf diese Vorschrift kann da- her verwiesen werden. Zu Nummer 2 — § 2 PublG Es handelt sich lediglich um eine Anpassung der Verweisung in Absatz 3 Satz 4. Zu Nummer 3 — § 3 PublG Die Neufassung von Absatz 1 Nr. 1 ist notwendig, weil die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach den für sie geltenden spezialgesetzlichen Vor- schriften zur Rechnungslegung verpflichtet sein werden und deshalb von der Anwendung des ersten Abschnitts des Publizitätsgesetzes ausgenommen werden müssen. Die Neufassung von Absatz 1 Nr. 5 dient dem Zweck, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts weitergehend als bisher im- mer dann zu erfassen, wenn sie Kaufmann sind. Diese Unternehmen sollen außerdem nicht mehr mit dem Verzicht auf die Eintragung in das Han- delsregister nach § 36 HGB gleichzeitig darüber entscheiden können, ob sie nach dem Publizitäts- gesetz verpflichtet sein wollen, einen Jahresab- schluß nach diesem Gesetz aufzustellen, prüfen zu lassen und zu veröffentlichen. Die Verpflichtung soll dah
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.214 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 10/317, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 567.751–582.965 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 2a08625fa37752aa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP