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Artikel 4 · BT-Drs. 16/10067 · S. 100
Zu Artikel 4 (Änderung des Publizitätsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Publizitätsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 5 PublG) Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PublG fol- gen aus der Aufhebung der §§ 281, 282 und 287 HGB sowie der Erweiterung der Anhangangaben nach § 285 HGB um die Nummern 20 bis 28. Mit Absatz 2a werden Unternehmen, die in den Geltungsbe- reich des Publizitätsgesetzes fallen und im Sinn des § 264d HGB kapitalmarktorientiert sind, verpflichtet ihren Jahres- abschluss um einen Anhang, eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu ergänzen. Es bleibt den Unter- nehmen selbst überlassen, ihren Jahresabschluss um einen Segmentbericht zu ergänzen. Die Vorschrift steht im Zeichen der gleichen Behandlung aller kapitalmarktorientierten Un- ternehmen. Der Umfang der Berichtspflichten eines kapital- markorientierten Unternehmens kann nicht von seiner Rechtsform abhängen. Zu Nummer 2 (§ 6 PublG) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG ist den Änderun- gen der handelsrechtlichen Vorschriften geschuldet. Der Ver- weis auf § 316 HGB wird auf dessen neuen Absatz 4 ausge- dehnt. Auch bei der Prüfung von Unternehmen im Sinn des § 3 Abs. 1 PublG sind die internationalen Prüfungsstandards zu beachten. Mit dem Verweis auf § 318 Abs. 8 HGB ist die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) auch im Fall der vorzeiti- gen Beendigung – der Kündigung oder des Widerrufs – eines Prüfungsauftrages zu unterrichten, der zwischen einem Ab- schlussprüfer und einem Unternehmen im Sinn von § 3 Abs. 1 PublG besteht. Der Verweis auf § 319b HGB führt zu einer netzwerkweiten Ausdehnung der Unabhängigkeitsvor- schriften auch für den Bereich der Prüfung der Unternehmen im Sinn des § 3 Abs. 1 PublG. Mit dem Verweis auf § 320 Abs. 4 HGB ist der bisherige Abschlussprüfer auch im An- wendungsbereich des Publizitätsgesetzes verpflicht
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.218 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10067, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 574.646–578.864 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert e2dcd166404c628e….
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