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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 154

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BGBl. 2000, Seite 154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 154
154                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000

                                       Gesetz
         zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union
        zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich
  ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von
  Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
          (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz – KapCoRiLiG)*)

                                                           Vom 24. Februar

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
            Änderung des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 7a
des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
wird wie folgt geändert:

 1. § 8a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

              „Die Landesregierungen können ferner durch

              Rechtsverordnung bestimmen, dass die Ein-
              reichung von Jahres- und Konzernabschlüs-
              sen, von Lageberichten sowie sonstiger ein-
              zureichender Schriftstücke in einer maschinell
              lesbaren und zugleich für die maschinelle
              Bearbeitung durch das Registergericht geeig-
              neten Form zu erfolgen hat; die Bestimmung
              kann auch für einzelne Handelsregister getrof-
              fen werden.“

         bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
             durch die Angabe „den Sätzen 1 oder 3“
             ersetzt.

      b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „und Schrift-
         stücken nach“ die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und“
         sowie nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter
         „sowie deren Aufbewahrung“ eingefügt.

 2. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten

    Buchs werden nach der Klammer die Wörter „sowie
    bestimmte Personenhandelsgesellschaften“ ange-
    fügt.

 3. Dem § 264 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Toch-
      terunternehmen eines nach § 11 des Publizitätsgeset-

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG des
   Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG
   und 84/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten
   Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. EG Nr. L 317
   S. 60) sowie der Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999
   zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richt-
   linie 78/660/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 65).

2000

  zes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ver-
  pflichteten Mutterunternehmens sind, entsprechend
  anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss
  von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Publi-
  zitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht worden ist.“

4. Nach § 264 werden folgende §§ 264a bis 264c ein-
   gefügt:
                         „§ 264a

       Anwendung auf bestimmte offene Handels-
      gesellschaften und Kommanditgesellschaften

    (1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unter-
  abschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzu-
  wenden auf offene Handelsgesellschaften und Kom-
  manditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein

  persönlich haftender Gesellschafter

  1. eine natürliche Person oder
  2. eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-
     sellschaft oder andere Personengesellschaft mit
     einer natürlichen Person als persönlich haftendem
     Gesellschafter

  ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in
  dieser Art fortsetzt.

    (2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als
  gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesell-
  schaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die
  Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
  vertretungsberechtigten Gesellschaften.

                         § 264b

                 Befreiung von der Pflicht
     zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach

   den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften

     Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
  § 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen
  Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den
  Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu
  lassen und offen zu legen, wenn

  1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunter-
     nehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat

     des Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum oder in den Konzernabschluss eines
     anderen Unternehmens, das persönlich haften-

     der Gesellschafter dieser Personenhandelsgesell-
     schaft ist, einbezogen ist;
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2. der Konzernabschluss sowie der Konzernlage-
   bericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG
   des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Arti-
   kel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über
   den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193
   S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
   vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der
   Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen

   beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20)

   nach dem für das den Konzernabschluss aufstel-

   lende Unternehmen maßgeblichen Recht aufge-

   stellt, von einem zugelassenen Abschlussprüfer

   geprüft und offen gelegt worden ist;

3. das den Konzernabschluss aufstellende Unterneh-
   men die offen zu legenden Unterlagen in deutscher
   Sprache auch zum Handelsregister des Sitzes der
   Personenhandelsgesellschaft eingereicht hat und
4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im
   Anhang des Konzernabschlusses angegeben ist.

                        § 264c

               Besondere Bestimmungen

         für offene Handelsgesellschaften und

      Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

   (1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlich-
keiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel
als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im
Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten
ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt
werden.

  (2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden
Posten gesondert auszuweisen sind:

I.    Kapitalanteile

II.   Rücklagen

III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Anstelle des Postens „Gezeichnetes Kapital“ sind die
Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschaf-
ter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefasst
ausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines
persönlich haftenden Gesellschafters für das Ge-
schäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapital-
anteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapital-
anteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der
Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen persönlich
haftender Gesellschafter“ unter den Forderungen ge-
sondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflich-
tung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung,
so ist der Betrag als „Nicht durch Vermögenseinlagen
gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesell-
schafter“ zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 aus-
zuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von

Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei
diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapital-
anteilen der persönlich haftenden Gesellschafter aus-
zuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausge-
wiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung
besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Ge-
winnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil
durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage
herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme

   der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag her-
   abgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Be-
   träge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschafts-
   rechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im
   Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß
   § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, so-
   weit diese nicht geleistet sind.

      (3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Pri-

   vatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf

   das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und

   Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrech-

   nung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Ver-

   lustrechnung darf jedoch nach dem Posten „Jahres-
   überschuss/Jahresfehlbetrag“ ein dem Steuersatz der
   Komplementärgesellschaft entsprechender Steuer-
   aufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hin-
   zugerechnet werden.
      (4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in
   der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten A.III.1
   oder A.III.3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist mit der Maß-
   gabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des
   aktivierten Betrags nach dem Posten „Eigenkapital“

   ein Sonderposten unter der Bezeichnung „Ausgleichs-

   posten für aktivierte eigene Anteile“ zu bilden ist.

   §§ 269, 274 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwen-
   den, dass nach dem Posten „Eigenkapital“ ein Son-
   derposten in Höhe der aktivierten Bilanzierungshilfen
   anzusetzen ist.“

5. In § 266 Abs. 2 wird der Posten B. IV. wie folgt gefasst:

   „IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Gutha-
        ben bei Kreditinstituten und Schecks.“

6. § 267 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „fünf Millio-
          nen dreihundertzehntausend Deutsche Mark“
          durch die Angabe „6 720 000 Deutsche Mark“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zehn Millio-
          nen sechshundertzwanzigtausend Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „13 440 000 Deut-
          sche Mark“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einundzwan-
          zig Millionen zweihundertvierzigtausend Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „26 890 000
          Deutsche Mark“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zweiundvier-
          zig Millionen vierhundertachtzigtausend Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „53 780 000
          Deutsche Mark“ ersetzt.

   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn
      sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2
      Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von
      ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2
      Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in
      Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel
      an einem organisierten Markt beantragt worden
      ist.“
BGBl. 2000, Seite 156 — Originalseite als Abbildung
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 7. § 285 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
         gefügt:
         „11a. Name, Sitz und Rechtsform der Unterneh-
               men, deren unbeschränkt haftender Gesell-
               schafter die Kapitalgesellschaft ist;“.

      b) In Nummer 14 werden der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15
         angefügt:

         „15. soweit es sich um den Anhang des Jahres-
              abschlusses einer Personenhandelsgesell-
              schaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt,
              Name und Sitz der Gesellschaften, die per-
              sönlich haftende Gesellschafter sind, sowie
              deren gezeichnetes Kapital.“

 8. In § 286 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11“
    durch die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“ ersetzt.

 9. § 287 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11“ durch die
         Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“ ersetzt.
      b) In Satz 3 werden die Wörter „des Anteilsbesitzes“
         durch die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.

10. § 292a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „börsennotiertes
         Unternehmen, das Mutterunternehmen eines Kon-
         zerns ist;“ durch die Wörter „Mutterunternehmen,
         das einen organisierten Markt im Sinne des § 2
         Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von
         ihm oder einem seiner Tochterunternehmen aus-
         gegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1
         Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in An-
         spruch nimmt,“ ersetzt.
      b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Satz 1 gilt auch, wenn die Zulassung zum Handel
         an einem organisierten Markt beantragt worden
         ist.“

11. § 293 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „drei-
                  undsechzig Millionen siebenhundert-
                  zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch
                  die Angabe „32 270 000 Deutsche Mark“
                  ersetzt.

             bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-
                  hundertsiebenundzwanzig Millionen vier-
                  hundertvierzigtausend Deutsche Mark“
                  durch die Angabe „64 540 000 Deutsche
                  Mark“ ersetzt.

             ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „fünf-

                  hundert Arbeitnehmer“ durch die Wörter
                  „250 Arbeitnehmer“ ersetzt.
         bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „drei-
                  undfünfzig Millionen einhunderttausend

                 Deutsche Mark“ durch die Angabe
                 „26 890 000 Deutsche Mark“ ersetzt.
            bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-
                 hundertsechs Millionen zweihunderttau-
                 send Deutsche Mark“ durch die Angabe
                 „53 780 000 Deutsche Mark“ ersetzt.

            ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „fünf-
                 hundert Arbeitnehmer“ durch die Wörter
                 „250 Arbeitnehmer“ ersetzt.

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden,
       wenn das Mutterunternehmen oder ein in den
       Konzernabschluss des Mutterunternehmens ein-
       bezogenes Tochterunternehmen am Abschluss-
       stichtag einen organisierten Markt im Sinne des
       § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch
       von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des
       § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
       in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Han-
       del an einem organisierten Markt beantragt wor-

       den ist.“

12. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:
    „Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an großen
    Kapitalgesellschaften, die andere als die in Nummer 1
    bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von
    einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem
    börsenorientierten Tochterunternehmen oder einer
    für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden
    Person gehalten werden und fünf vom Hundert der
    Stimmrechte überschreiten.“

13. In § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 wird nach
    dem Wort „Gewinnbeteiligungen,“ das Wort „Bezugs-
    rechte,“ eingefügt.

14. § 318 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei
    offenen Handelsgesellschaften und Kommanditge-
    sellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der
    Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.“

15. In § 319 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Zitat „§ 267
    Abs. 2“ die Wörter „oder von mittelgroßen Personen-
    handelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1“
    eingefügt.

16. In § 325 Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 3 Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „neunten Monats“ durch die Wörter
    „zwölften Monats“ ersetzt.

17. In § 326 Satz 1 werden die Wörter „spätestens vor
    Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag
    nachfolgenden Geschäftsjahrs“ gestrichen.

18. § 335 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 335
                Festsetzung von Zwangsgeld
       Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
    einer Kapitalgesellschaft, die
BGBl. 2000, Seite 157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 157
   1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur
      Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines
      Lageberichts,
   2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung
      eines Konzernabschlusses und eines Konzern-
      lageberichts,

   3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüg-
      lichen Erteilung des Prüfungsauftrags,

   4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf
      gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers zu
      stellen oder

   5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Ab-
      schlussprüfer
   nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
   Festsetzung von Zwangsgeld nach § 140a Abs. 1 des
   Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit anzuhalten. Das Registergericht
   schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit
   nicht anzuwenden. Das einzelne Zwangsgeld darf den
   Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.“

19. Nach § 335 werden folgende §§ 335a und 335b ein-
    gefügt:
                          „§ 335a

              Festsetzung von Ordnungsgeld

     Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten
   Organs einer Kapitalgesellschaft, die
   1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahres-
      abschlusses, des Lageberichts, des Konzernab-
      schlusses, des Konzernlageberichts und anderer
      Unterlagen der Rechnungslegung oder

   2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rech-
      nungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
   nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unter-
   lassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Register-
   gericht ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs. 2 des
   Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit festzusetzen; im Falle der Nummer 2
   treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Per-
   sonen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der
   Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der
   Kapitalgesellschaft. Einem Verfahren nach Satz 1
   steht nicht entgegen, dass eine in § 335 Satz 1 be-
   zeichnete Pflicht noch nicht erfüllt ist. Das Register-
   gericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist
   insoweit nicht anzuwenden. Das Ordnungsgeld be-
   trägt mindestens zweitausendfünfhundert und höchs-
   tens fünfundzwanzigtausend Euro; § 140a Abs. 2
   Satz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

                           § 335b
           Anwendung der Straf- und Bußgeld-
      vorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungs-
      geldvorschriften auf bestimmte offene Handels-
       gesellschaften und Kommanditgesellschaften

      Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Buß-
   geldvorschriften des § 334, die Zwangs- und Ord-
   nungsgeldvorschriften der §§ 335, 335a gelten auch
   für offene Handelsgesellschaften und Kommandit-
   gesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1.“

20. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2“
    durch die Angabe „§ 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1,
    Abs. 2“ ersetzt.

21. In § 337 Abs. 3 werden im einleitenden Satzteil nach
    den Wörtern „Ergebnisrücklagen sind“ die Wörter „in
    der Bilanz oder im Anhang“ eingefügt.

22. § 339 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
       jeweils nach den Wörtern „den Jahresabschluß“
       ein Komma und die Wörter „jedoch spätestens vor
       Ablauf des zwölften Monats des dem Abschluss-
       stichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs,“ einge-
       fügt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
       Prüfung“ ein Komma und die Wörter „jedoch
       spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des
       dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäfts-
       jahrs,“ eingefügt.

23. In § 340a Abs. 2 Satz 4 und in § 341a Abs. 2 Satz 4
    wird jeweils das Wort „ist“ durch die Wörter „und
    § 264b sind“ ersetzt.

24. In § 340k Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder“

    das Wort „geschäftsführenden“ eingefügt.

25. § 340l wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze
       ersetzt:

       „Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in
       einer von dem Register der Hauptniederlassung
       beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der Be-
       glaubigung des Registers ist eine beglaubigte
       Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „300 Millionen Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „200 Millionen
           Euro“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“
           durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

26. § 340o wird wie folgt gefasst:

                           „§ 340o
        Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld

      Personen, die
    1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
       des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kredit-
       instituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
       Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, das nicht Kapital-
       gesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der
       Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
       Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
       im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1

       a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeich-
          neten Vorschriften,
       b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des
          Jahresabschlusses, des Lageberichts, des
          Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
BGBl. 2000, Seite 158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 158
            und anderer Unterlagen der Rechnungslegung
            oder

         c) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder
      2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des
         § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
         § 340l Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der
         Rechnungslegungsunterlagen

      nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den
      Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Fest-
      setzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen
      der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch
      Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzu-
      halten.“

27. § 341o wird wie folgt gefasst:
                             „§ 341o
          Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld

        Personen, die
      1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
         eines Versicherungsunternehmens, das nicht Kapi-
         talgesellschaft ist,

         a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeich-
            neten Vorschriften,
         b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des
            Jahresabschlusses, des Lageberichts, des
            Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts
            und anderer Unterlagen der Rechnungslegung

            oder
         c) § 341i Abs. 1 Satz 1 oder

      2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Ver-
         sicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über
         die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
      nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den
      Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Fest-
      setzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen
      der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch
      Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a anzu-
      halten.“

                          Artikel 2
                Änderung des Gesetzes
             über die Rechnungslegung von
        bestimmten Unternehmen und Konzernen
   Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten
Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie
folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält folgende Kurzbezeichnung und Ab-
   kürzung:

                 „(Publizitätsgesetz – PublG)“.

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Personen-
      handelsgesellschaft“ die Wörter „ , für die kein Ab-
      schluss nach § 264a oder § 264b des Handels-
      gesetzbuchs aufgestellt wird,“ eingefügt.
   b) Nummer 2 wird gestrichen.

3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind von
   den Anforderungen dieses Gesetzes befreit, wenn sie
   in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens
   im Sinne des § 11 dieses Gesetzes oder des § 290
   des Handelsgesetzbuchs einbezogen sind und sie im
   Übrigen die entsprechend geltenden Voraussetzungen
   des § 264 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen.“

4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden

      aa) die Wörter „bei bergrechtlichen Gewerkschaf-
          ten und“ sowie
      bb) die Wörter „den Gewerken oder“
      gestrichen.

   b) Satz 4 wird gestrichen.

5. In § 8 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

   „Wird der Jahresabschluss nach Vorlage des Prüfungs-
   berichts geändert, so hat der Abschlussprüfer diese
   Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung
   erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu be-
   richten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu
   ergänzen.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
      § 341 des Handelsgesetzbuches ist“ die Wörter
      „oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzu-
      wenden hat“ eingefügt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

       „(6) Folgende Bestimmungen des Handelsgesetz-
      buchs gelten sinngemäß:
      1. § 291 über befreiende Konzernabschlüsse und
         Konzernlageberichte;
      2. § 292a über die Befreiung von der Aufstellungs-
         pflicht.“

7. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 280, 314
   Nr. 5, 6“ durch die Angabe „§§ 280, 314 Abs. 1 Nr. 5
   und 6“ ersetzt.

8. In § 21 Satz 2 werden die Wörter „zehntausend Deut-
   sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro, in den
   Fällen des Satzes 1 Nr. 8 fünfundzwanzigtausend
   Euro“ ersetzt.

9. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 6 Nr. 2 und § 21 Satz 2 in der
   vom 9. März 2000 an geltenden Fassung sind erstmals
   auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem
   31. Dezember 1998 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
   § 11 Abs. 5 Satz 1 in der vom 9. März 2000 an gelten-
   den Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
   abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 1999
   beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
BGBl. 2000, Seite 159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 159
                         Artikel 3

             Änderung des Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 9 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie
folgt geändert:

1. § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

   „8. das Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20

       Abs. 1 oder Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 21

       Abs. 1 oder Abs. 1a des Wertpapierhandelsgeset-

       zes mitgeteilt worden ist; dabei ist der nach § 20

       Abs. 6 dieses Gesetzes oder der nach § 25 Abs. 1

       des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichte

       Inhalt der Mitteilung anzugeben.“

2. § 313 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Der Abschlussprüfer hat seinen Bericht zu unterzeich-
   nen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand
   ist vor der Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
   geben.“

3. § 314 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Vorstand hat den Bericht über die Bezie-
      hungen zu verbundenen Unternehmen unverzüg-
      lich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vor-
      zulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahres-
      abschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen
      ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind
      auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der
      Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern
      eines Ausschusses auszuhändigen.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Ab-
      schlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Ver-
      handlungen des Aufsichtsrats oder eines Aus-
      schusses über den Bericht über die Beziehungen zu
      verbundenen Unternehmen teilzunehmen und über
      die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu
      berichten.“

                         Artikel 4
                        Änderung
        des Gesetzes über die Angelegenheiten
            der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt
geändert:

1. In § 132 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 7“
   durch die Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.

2. Nach § 140 wird folgender § 140a eingefügt:

                           „§ 140a
     (1) Auf ein Zwangsgeldverfahren nach den §§ 335,
   340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Ver-

bindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden
die §§ 132 bis 139 nach Maßgabe der folgenden Sätze

Anwendung. Der Antrag kann nicht zurückgenommen
werden. § 14 ist nur auf Antragsteller anzuwenden,
soweit es sich bei diesen um Gesellschafter, Gläubi-
ger, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher
nicht besteht, den Betriebsrat der Kapitalgesellschaft
oder, wenn es um Pflichten hinsichtlich eines Konzern-
abschlusses und eines Konzernlageberichts geht, um
Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunterneh-

mens oder den Konzernbetriebsrat handelt, sowie auf

den Antragsgegner. § 134 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;

eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Für die

Entscheidung über die Beschwerde ist § 348 der Zivil-

prozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine

bei der Kammer für Handelssachen anhängige Be-

schwerde entscheidet der Vorsitzende. § 13a findet im
Verfahren des ersten Rechtszuges keine Anwendung.

   (2) Auf ein Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335a,
340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, auch in Ver-
bindung mit § 335b des Handelsgesetzbuchs, finden
Absatz 1 Sätze 2 bis 6 sowie §§ 132, 133 Abs. 2, § 134
Abs. 2, §§ 135 bis 139 nach Maßgabe der folgenden
Sätze entsprechende Anwendung. Den in § 335a Satz 1
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Beteiligten ist
unter Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben,
innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihrer gesetz-
lichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unter-
lassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu
rechtfertigen. Wenn die Beteiligten nicht spätestens
sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der
gesetzlichen Verpflichtung entsprochen oder die Unter-
lassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das
Ordnungsgeld unverzüglich festzusetzen und zugleich
die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten
Ordnungsgeldes zu wiederholen. Soweit die Sechs-
wochenfrist von dem zur Offenlegung Verpflichteten
geringfügig überschritten wird, kann das Register-
gericht das Ordnungsgeld herabsetzen.

   (3) Liegen dem Registergericht in einem Verfahren
nach Absatz 2 in Verbindung mit § 335a des Handels-
gesetzbuchs keine Anhaltspunkte über die Einstufung
einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1, 2
oder 3 des Handelsgesetzbuchs vor, ist § 132 Abs. 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Mitgliedern
des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesell-
schaft zugleich mit der Androhung des Ordnungs-
geldes aufzugeben ist, im Falle des Einspruchs die
Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite aus-
gewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 des Handels-
gesetzbuchs), die Umsatzerlöse in den ersten zwölf
Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs) und die durchschnittliche Zahl
der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5 des Handelsgesetz-
buchs) für das Geschäftsjahr, für das ein Antrag auf
Offenlegung des Jahresabschlusses gestellt worden
ist, und für diejenigen vorausgehenden Geschäfts-
jahre, die für die Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder 3
des Handelsgesetzbuchs erforderlich sind, anzuge-
ben. Unterlassen die Beteiligten im Sinne des § 335a
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs diese Angaben,
so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die
Erleichterungen der §§ 326, 327 des Handelsgesetz-
buchs nicht in Anspruch genommen werden können.
Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maß-
BGBl. 2000, Seite 160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 160
   gabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 des
   Handelsgesetzbuchs § 293 des Handelsgesetzbuchs
   tritt.“

3. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) § 140a ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Kon-
   zernabschlüsse und Lageberichte sowie auf sonstige
   beim Handelsregister zum Zweck der Offenlegung ein-
   zureichende Unterlagen für das nach dem 31. Dezem-
   ber 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; bei
   offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-
   schaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetz-
   buchs tritt an die Stelle des 31. Dezember 1998 der
   31. Dezember 1999.“

                         Artikel 5
          Änderung des Einführungsgesetzes
              zum Handelsgesetzbuch

  Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden
   a) nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ das Wort
      „und“ durch ein Komma und
   b) die Wörter „ , bei denen die Mehrheit der Anteile und
      die Mehrheit der Stimmrechte“ durch die Wörter
      „und Gesellschaften, bei denen kein persönlich
      haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
      wenn die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der
      Stimmrechte an diesen Gesellschaften“

   ersetzt.

2. Es wird folgender Zwölfter Abschnitt angefügt:
                     „Zwölfter Abschnitt
            Übergangsvorschriften zum Kapital-
          gesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz

                          Artikel 48

      (1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des
   Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der vom
   9. März 2000 an geltenden Fassung sind von offenen
   Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
   im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs erst-
   mals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie
   auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für
   das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Ge-
   schäftsjahr anzuwenden; sie können auf ein früheres
   Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insge-
   samt. § 264 Abs. 4, §§ 267, 292a Abs. 1, § 313 Abs. 2
   Nr. 4 Satz 2, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1,
   § 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 326 Satz 1,
   §§ 335a, 335b, 339 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 340o
   und 341o des Handelsgesetzbuchs in der vom 9. März
   2000 an geltenden Fassung sind vorbehaltlich des
   Satzes 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse
   für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende
   Geschäftsjahr anzuwenden. § 335 des Handelsgesetz-

buchs in der bis zum 8. März 2000 geltenden Fassung
ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vor-
schrift bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie
ein Geschäftsjahr betreffen, das vor dem 1. Januar
1999 begonnen hat.

   (2) Waren Vermögensgegenstände des Anlagever-
mögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember
1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem
niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Abs. 3
und 4, §§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279
und 280 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zuläs-
sig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten
werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in
diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen
entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungs-
dauer zu vermindern ist.

   (3) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufver-
mögens im Jahresabschluss für das am 31. Dezember
1999 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem
niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252, 253
Abs. 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 des Handels-
gesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wert-
ansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den
Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279 Abs. 2, § 280
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist.
  (4) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der
durch die Artikel 1 und 5 des Kapitalgesellschaften-
und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften
auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
§ 264a des Handelsgesetzbuchs die bisherige Form
der Darstellung oder die bisher angewandten Bewer-
tungsmethoden, so sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265
Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei
der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses
nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden.
Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erst-
maligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
   (5) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung
der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensge-
genstandes des Anlagevermögens nicht ohne unver-
hältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststell-
bar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegen-
stände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden
Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten übernommen und fortgeführt wer-
den. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des
Postens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ angewendet wer-
den. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang
anzugeben. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müs-
sen.

  (6) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des
§ 264a des Handelsgesetzbuchs haben bei Anwen-
dung des Artikels 28 Abs. 1 die in Artikel 28 Abs. 2 vor-
geschriebenen Angaben erstmals für das nach dem
31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr zu
machen.“
BGBl. 2000, Seite 161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 161
3. Es wird folgender Dreizehnter Abschnitt angefügt:
                   „Dreizehnter Abschnitt
            Übergangsvorschrift zur Anpassung
           der Abgrenzungsmerkmale für größen-
         abhängige Befreiungen bei der Aufstellung
            des Konzernabschlusses nach den
          §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs
                           Artikel 49
     § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Ge-
   schäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 begin-
   nen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden,
   mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

   1. In Nummer 1 treten
      a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages
         „32 270 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von
         „80 670 000 Deutsche Mark“,
      b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages
         „64 540 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von
         „161 330 000 Deutsche Mark“ und
      c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmer-
         zahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.
   2. In Nummer 2 treten
      a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages
         „26 890 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von
         „67 230 000 Deutsche Mark“,
      b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages
         „53 780 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von
         „134 460 000 Deutsche Mark“ und

      c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmer-
         zahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.“

                        Artikel 6
       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 129 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Haf-
   tung“ die Wörter „und Personenhandelsgesellschaften
   im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs“ ein-
   gefügt.

2. § 131a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Klammer werden nach dem Wort „Haf-
          tung“ die Wörter „und von Personenhandels-
          gesellschaften im Sinne des § 264a des Han-
          delsgesetzbuchs“ eingefügt.
      bb) Nach der Klammer werden nach dem Wort
          „Haftung“ die Wörter „und der Personenhan-
          delsgesellschaft im Sinne des § 264a des Han-
          delsgesetzbuchs“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Haf-
      tung“ die Wörter „und von Personenhandelsgesell-
      schaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetz-
      buchs“ eingefügt.

3. Nach § 139a wird folgender § 139b eingefügt:
                           „§ 139b
               Übergangsregelung für § 131a
      § 131a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in der vom
   9. März 2000 an geltenden Fassung ist erstmals auf
   eine Prüfung anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
   ber 2000 stattfindet.“

                         Artikel 7
             Änderung der Kostenordnung

  In § 2 Nr. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „die nur auf Antrag
vorzunehmen sind“ die Wörter „mit Ausnahme der Ver-
fahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungs-
geldes“ eingefügt.

                         Artikel 8
        Änderung des Einführungsgesetzes
     zum Gesetz über den Versicherungsvertrag
   Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Ge-
setz über den Versicherungsvertrag in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a und b wird jeweils die
   Angabe „ECU“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

2. Satz 4 wird aufgehoben.

                         Artikel 9
         Sonstige Änderungen von Gesetzen

  (1) In § 160 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2202), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „Satz 2, 4 bis 7“ durch die Angabe
„Satz 2 und 3“ ersetzt.

  (2) § 49 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 335 Satz 2 bis 8“ durch die
   Angabe „§ 335 Satz 2 und 3“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 132“ durch die Angabe
   „§§ 132, 133, 134 Abs. 2, §§ 135“ ersetzt.

   (3) Nach § 15 des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-
letzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird folgender § 16
eingefügt:
BGBl. 2000, Seite 162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 162

                         „§ 16                              und Berichte über die Beziehungen zu verbundenen
                                                            Unternehmen für das nach dem 31. Dezember 1999 be-
                  Übergangsvorschrift
                                                            ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
        zu § 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3
       und § 314 Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes
  § 160 Abs. 1 Nr. 8, § 313 Abs. 2 Satz 3 und § 314                                   Artikel 10
Abs. 1 und 4 des Aktiengesetzes in der vom Inkrafttreten
                                                                                    Inkrafttreten
des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes an
geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                 Berlin, den 24. Februar 2000

                                       Für d en B und esp räsid ent en
                                      Der Präsid ent d es Bund esrat es
                                             Kurt Bied enkop f

                                              Der Bund eskanzler
                                              Gerhard Sc hröd er

                                      Die Bund esminist erin d er Just iz
                                             Däub ler- Gmelin

                                             Der Bund esminist er
                                      f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
                                                     M üller

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 154. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 91fd4646ad4d7d4c….