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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 377
BGBl. 1983 I S. 377 · 62.012 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1983 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1983
Tag Inhalt
29. 3. 83 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes . . . . . . .
377
Z 5702 A
Nr. 15
Seite
. . . . . . . . . . . . . . 377
7631-1, 7631-1 /1, 7631-1-1, 7631-3, 7630-1-1, 7630-1-3, 925-1, 311-1, 315-1, 402-28, 403-6, 4120-7, 4121-1, 611-4-4,
611-5, 611-6-3-2, 703-1, 792-1, 7100-1, 7104-6, 7610-1, 7691-2, 800-22
25. 3. 83 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . 389
622-1-DV 3, 622-1-DV 5, 622-1-DV 9, 622-1-DV 10, 622-1-DV 14, 622-1-DV 15, 622-1-DV 16, 622-1-DV 17
25. 3. 83 Zweite Verordnung zur Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung . . . . . . . .
8232-35
28. 3. 83 Vierte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung . . .
8232-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
. . . . . . . . . . . . . . 402
. . . . . . . . . 403
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . .
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Vom 29. März 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1
S. 1425), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Gesetz
über die Beaufsichtigung der Versicherungsunter-
nehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz-VAG)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterlie-
gen Unternehmen, die den Betrieb von Versiche-
rungsgeschäften zum Gegenstand haben und
nicht Träger der Sozialversicherung sind (Ver-
sicherungsunternehmen).''
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
b) In Absatz 2 wird der Punkt nach Satz 1 durch ein
Semikolon ersetzt; folgender Satz 2 wird ange-
fügt: ,,Für öffentlich-rechtliche Versicherungs-
unternehmen des öffentlichen Dienstes oder der
Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invalidi-
täts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Ge-
genstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, §§ 14,
54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c, §§ 81,
81 a, 82 bis 84, 86, 88 und 89; für die nach Lan-
desrecht errichteten und der Landesaufsicht un-
terliegenden Versicherungsunternehmen dieser
Art kann das Landesrecht Abweichendes be-
stimmen.''
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
„ 1 a. die auf Grund der Handwerksordnung
von Innungen errichteten Unterstüt-
zungskassen;".
bb) In Nummer 3 werden nach den Worten „ein
oder mehrere kommuna~e-Mitg!ieder''--die --
Worte „oder - in den Fällen des Buchsta-
bens b - sonstige Gebietskörperschaften''
eingefügt.

378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
cc) Nach Nummer 3 wird angefügt:
„4. Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, bei denen Versi-
cherungsverhältnisse unmittelbar kraft
Gesetzes entstehen oder infolge eines
gesetzlichen Zwanges genommen wer-
den müssen oder die ein auf Gesetz
beruhendes Monopol besitzen.
5. Unternehmen mit örtlich eng begrenz-
tem Wirkungsbereich, die für den Fall
eines ungewissen Ereignisses gegen
Pauschalentgelt Leistungen überneh-
men, sofern diese nicht in einer Geld-
leistung, einer Kostenübernahme oder
einer Haftungsfreistellung gegenüber
Dritten bestehen."
3. Nach § 2 wird eingefügt:
,,§ 3
Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den
Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt
an die Stelle des Vorstands das entsprechende
Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Auf-
sichtsrats das entsprechende Überwachungs-
organ."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Nummer 2 der Punkt durch
ein Komma ersetzt; folgende Nummern werden
angefügt:
„3. Unternehmensverträge der in den §§ 291
und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten
Art,
4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Be-
standsverwaltung, die Leistungsbearbei-
tung, das Rechnungswesen, die Ver-
mögensanlage oder die Vermögensverwal-
tung eines Versicherungsunternehmens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ganz oder
zu einem wesentlichen Teil einem anderen
Unternehmen auf Dauer übertragen werden
soll (Funktionsausgliederung)."
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
5. § 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Satz 1 gilt nicht für die Kredit- und Kautionsver-
sicherung."
6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften,
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts erteilt werden."
7. In § 8 wird nach Absatz 1 eingefügt:
,,(1 a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensver-
sicherung (Anlage Teil A Nr. 18 bis 20) und die
Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungsspar-
ten schließen einander aus. Inwieweit die Erlaubnis
zum Betrieb der Kranken-, Kredit- und Kautions-
sowie der Rechtsschutzversicherung und die
Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungsspar-
ten einander ausschließen, bestimmt sich nach
Absatz 1 Nr. 2."
8. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gegen-
seitigkeit" die Worte „und öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen'' eingefügt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Absatz 1 gilt nicht für Verträge über
Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4).
Derartige Verträge mit Versicherungsunterneh-
men, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unter-
liegen, werden erst mit ihrer Vorlage bei der Auf-
sichtsbehörde wirksam. Derartige Verträge mit
anderen Unternehmen werden erst drei Monate
nach ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
wirksam, falls diese nicht aus Gründen des § 8
Abs. 1 widerspricht. Die Aufsichtsbehörde kann
in begründeten Fällen die Frist bis auf sechs
Monate verlängern. Die Frist endet bereits vor-
her, sobald die Aufsichtsbehörde die Unbedenk-
lichkeit der Verträge feststellt. Wird lediglich das
Entgelt geändert, so gelten die Sätze 2 bis 5
nicht. Änderungen des Entgelts in Verträgen mit
verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktienge-
setzes) und diesen nach § 53 d Abs. 3 gleichge-
stellten Unternehmen werden erst mit der Vor-
lage des Änderungsvertrages bei der Aufsichts-
behörde wirksam. § 53 d bleibt unberührt."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
rungssparten oder ein anderes Gebiet im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt wer-
den, so sind hierfür die Nachweise gemäß § 5
Abs. 3 bis 5 vorzulegen."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes ausgedehnt werden, so ist nachzuweisen,
daß das Versicherungsunternehmen auch nach
der beabsichtigten Ausdehnung des Geschäfts-
betriebs die Vorschriften über die Kapitalaus-
stattung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erfüllt und im Falle der Errichtung einer Nieder-
lassung in einem Gebiet außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes eine dort erfor-
derliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhal-
ten hat; ferner ist anzugeben, welche Versiche-
rungszweige und -arten es zu betreiben beab-
sichtigt."
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Rechte und Pflichten des übertragenden
Unternehmens aus den Versicherungsverträgen
gehen mit der Bestandsübertragung auch im
Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf
das übernehmende Unternehmen über; § 415

des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-
wenden."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
11. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „notarisch" durch das
Wort „notariell" ersetzt.
12. In § 44 Satz 1 werden die Worte „übereinkommen,
durch die der Versicherungsbestand des Vereins in
seiner Gesamtheit oder in einzelnen Zweigen"
durch die Worte „Verträge, durch die der Versiche-
rungsbestand des Vereins ganz oder teilweise"
ersetzt.
13. § 44 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „gerichtlich
oder" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „Artikel 5
des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836)"
durch die Worte „Artikel 5 des Gesetzes vom
25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425)" ersetzt.
14. In § 53 Abs. 4 wird das Wort „kleiner" durch das
Wort „kleinerer'' ersetzt.
15. In § 53 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „gericht-
lich oder" gestrichen.
16. § 53 c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Eigen-
mittel" die Worte „freie unbelastete" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des
Rates der Europäischen Gemeinschaften auf
dem Gebiet des Versicherungswesens durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlas-
sen
1. über die Berechnung und Höhe der Solvabili-
tätsspanne,
2. über den für die einzelnen Versicherungs-
sparten maßgebenden Mindestbetrag des
Garantiefonds,
3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunter-
nehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene
Eigenmittel errechnet werden und in welchem
Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und
den Garantiefonds angerechnet werden dür-
fen.
Soweit in den in Satz 1 genannten Richtlinien
Beträge in Europäischen Rechnungseinheiten
festgesetzt werden, gibt der Bundesminister der
Finanzen den Gegenwert in Deutschen Mark
sowie Änderungen dieses Gegenwertes im Bun-
desanzeiger bekannt."
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Eigenmittel" vor Nummer 1
wird eingefügt: ,,nach Absatz 1".
bb) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b ein-
gefügt:
,,c) bei öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsunternehmen die dem Grundkapi-
tal bei Aktiengesellschaften entspre-
chenden Posten;".
cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
dd) Nummer 4 wird Nummer 5 und erhält fol-
gende Fassung:
,,5. bei Versicherungsvereinen auf Gegen-
seitigkeit und nach dem Gegenseitig-
keitsgrundsatz arbeitenden öffentlich-
rechtlichen Versicherungsunterneh-
men, wenn sie nicht die Lebensversi-
cherung betreiben, die Hälfte der nach
der Satzung in einem Geschäftsjahr
zulässigen Nachschüsse, soweit diese
nicht die Hälfte der gesamten Eigenmit-
tel übersteigen;".
ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. bei Lebensversicherungsunternehmen
a) die Rückstellung für Beitragsrück-
erstattung, sofern sie zur Deckung
von Verlusten verwendet werden
darf und soweit sie nicht auf festge-
legte Überschußanteile entfällt,
b) auf Antrag nach Maßgabe der auf
Grund des Absatzes 2 erlassenen
Vorschriften und mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde der Wert der
künftigen Überschüsse und der
Wert von in den Beitrag eingerech-
neten Abschlußkosten, soweit sie
bei der Deckungsrücklage nicht
berücksichtigt worden sind."
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Nr. 1 bis 5"
durch „Nr. 1 bis 6" ersetzt.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
17. Nach § 53 c wird eingefügt:
„53d
(1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Lei-
stungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15
des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsun-
ternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet-
und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer
Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag
zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissen-
hafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der
Belange der Versicherten auch mit einem nicht ver-
bundenen Unternehmen vereinbaren würde. Die
durch diese Verträge entstehenden Aufwendungen
sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versiche-
rungsunternehmen jährlich mitzuteilen.
(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schrift-
form.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Verträge mit einem nicht verbundenen Unterneh-
men, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder
mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktienge-
setzes) derselben Person oder Personen stehen."

380 Bundesgesetzblatt,
1 8. § 54 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Gewinn-
anteile" durch das Wort „Überschußanteile"
ersetzt.
b) In Absatz 3 erhält der zweite Halbsatz folgende
Fassung: ,,das übrige gebundene Vermögen ist
in gleicher Weise anzulegen."; folgender neuer
Satz 2 wird angefügt: ,,Soweit es nach vernünf-
tiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt
ist, kann das übrige gebundene Vermögen auch
nach Absatz 2 angelegt werden."
c) Nach Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3 a) Beteiligt sich ein Versicherungsunter-
nehmen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes
aus an Mitversicherungen über Risiken in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft, darf das gebundene Vermögen auch
in demjenigen Mitgliedstaat belegen sein, von
dem aus der führende Versicherer tätig wird."
19. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 a Satz 1 Nr. 5 werden die Worte
„von Versicherungsaktiengesellschaften und
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit"
durch die Worte „der Versicherungsunterneh-
men" ersetzt.
b) In Absatz 2 a Satz 2 und den Absätzen 2 b und
2 c werden die Worte „Versicherungs- und
Bausparwesen" durch das Wort „Versiche-
rungswesen" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Versicherungs-
aktiengesellschaften und Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit'' durch das Wort „Versiche-
rungsunternehmen'' ersetzt.
20. In § 56 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Bei Mitversicherungen gemäß§ 54 a Abs. 3 a
muß die Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle der Höhe nach anteilig zumin-
dest derjenigen entsprechen, die der führende Ver-
sicherer nach den Vorschriften oder der Übung in
dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird."
21. Nach § 59 wird eingefügt:
,,§ 60
Die §§ 57 bis 59 gelten nicht für nach Landes-
recht errichtete und der Landesaufsicht unter-
liegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
nehmen, für die landesrechtliche Vorschriften zur
Prüfung ihrer Rechnungsabschlüsse bestehen."
22. § 66 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und
3 eingefügt:
,,Die Vorschriften über den Deckungsstockgel-
ten für alle Vermögensgegenstände, die im Ver-
zeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nut-
zungen, die die zum Deckungsstock gehörenden
Vermögensgegenstände gewähren, gehören
auch ohne Eintragung in das Verzeichnis zum
Deckungsstock.''
Jahrgang 1983, Teil 1
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält fol-
gende Fassung:
,,Forderungen aus Vorauszahlungen oder Dar-
lehen auf die eigenen Versicherungsscheine des
Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des
Deckungsstocks gehören, brauchen nur in einer
Gesamtsumme nachgewiesen zu werden."
c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 5
bis 7.
23. In § 77 Abs. 4 werden die Worte „aus den Gegen-
ständen, die in das Verzeichnis des Deckungs-
stocks (§ 66 Abs. 6) eingetragen sind," durch die
Worte „aus den Deckungsstockwerten (§ 66
Abs. 6)" ersetzt.
24. Nach § 79 wird eingefügt:
,,§ 79a
Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-recht-
liche Versicherungsunternehmen."
25. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) Bestellt die Aufsichtsbehörde auf Grund
der§§ 81 oder 89 einen Sonderbeauftragten zur
Wahrung der Belange der Versicherten, so kann
sie diesem alle Rechte übertragen, die den Orga-
nen des Unternehmens nach Gesetz oder Sat-
zung zustehen. Die durch die Bestellung des
Sonderbeauftragten entstehenden Kosten ein-
schließlich der diesem zu gewährenden Vergü-
tung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt, fallen
dem Versicherungsunternehmen zur Last."
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Worte „Versicherungsunternehmungen, die juri-
stische Personen des öffentlichen Rechts sind"
durch die Worte „öffentlich-rechtlichen Versi-
cherungsunternehmen" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen
nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegen-
über anderen Unternehmen treffen, soweit sie für
ein Versicherungsunternehmen
a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand
eines Vertrages über Funktionsausgliederun-
gen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder
b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach
§ 53 d erbringen ..
Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde
gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen
verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem
Versicherungsunternehmen versichert haben. In
den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt Absatz 3 ent-
sprechend.''
26. § 81 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunter-
nehmens geringer als der Garantiefonds oder auf
diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anre-

chenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen
der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die
kurzfristige Beschaffung der erforderlichen
Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmi-
gung vorzulegen."
b) In Absatz 4 werden nach den Worten „des § 54 a
Abs. 1" die Worte „und 3 a" eingefügt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
27. Nach § 81 b wird eingefügt:
,,§ 81 C
( 1) Entspricht die Rückgewährquote eines
Lebensversicherungsunternehmens im Durch-
schnitt der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem
anhand des Durchschnitts aller Lebensversiche-
rungsunternehmen festgelegten Rückgewährricht-
satz, so hat das Unternehmen auf Verlangen der
Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Sicherstel-
lung angemessener Zuführungen zur Rückstellung
für Beitragsrückerstattung (Rückgewährplan) zur
Genehmigung vorzulegen. Die §§ 8 und 81 Abs. 3
gelten entsprechend.§ 81 Abs. 2 und§ 87 bleiben
unberührt.
(2) Die Rückgewährquote entspricht dem in vom
Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus
rechnungsmäßigen Zinsen und der Zuführung zur
Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu der
Summe aus Normrisikoüberschuß und Normzins-
ertrag.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Wahrung
der Belange der Versicherten unter Berücksichti-
gung der Marktverhältnisse die Höhe des Rückge-
währrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über
die Berechnung des Normrisikoüberschusses und
des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen übertragen
werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pensions-
und Sterbekassen."
28. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) Soweit Unternehmen für ein Versiche-
rungsunternehmen
a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand
eines Vertrages über Funktionsausgliederun-
gen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder
b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach
§ 53 d erbringen,
gilt für sie Absatz 2 entsprechend."
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „öffentlicher
Versicherungsanstalten" durch die Worte
,,öffentlich-rechtlicher Versicherungsunterneh-
men'' ersetzt.
29. § 84 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Aufsichtsbehörde soll die Prüfung nach § 83
Abs. 1 Satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen vor-
nehmen."
30. Nach § 87 wird eingefügt:
,,§ 87 a
Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die
Möglichkeit nach § 111 Abs. 2, als führender Ver-
sicherer Versicherungsunternehmen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft an Mitversicherungen zu beteiligen, so
kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Ver-
sicherungsunternehmen die zur Beseitigung des
Mißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In
· schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbe-
hörde ferner dem Versicherungsunternehmen den
Abschluß derartiger Mitversicherungen untersagen
oder die in § 87 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen
treffen.§ 81 Abs. 3 und§ 87 Abs. 3 bis 5 gelten ent-
sprechend. Als Mißbrauch ist es insbesondere
anzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen
die einem führenden Versicherer üblicherweise
zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an
dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt,
die nach§ 111 Abs. 2 nicht zu einer solchen Betei-
ligung befugt sind."
31 . § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einer Ver-
sicherungsaktiengesellschaft oder eines Versi-
cherungsvereins auf Gegenseitigkeit" durch die
Worte „eines Versicherungsunternehmens"
ersetzt.
b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen, über deren Vermö-
gen ein Konkursverfahren nicht zulässig ist."
c) In Absatz 2 Satz 4 werden hinter den Worten
,,Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit"
die Worte „und nach dem Gegenseitigkeits-
grundsatz arbeitenden öffentlich-rechtlichen
Versicherungsunternehmen" eingefügt.
32. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „öffentlicher Ver-
sicherungsanstalten" durch die Worte „öffent-
lich-rechtlicher Versicherungsunternehmen" er-
setzt.
33. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats
beraten das Bundesaufsichtsamt für das Ver-
sicherungswesen gutachtlich bei Vorbereitung
wichtigerer Beschlüsse und wirken mit Stimm-
recht bei den Entscheidungen der Beschluß-
kammern mit."
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

382 Bundesgesetzblatt,
34. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reiche" durch das
Wort „Bund'' ersetzt; die Worte „und Bauspar-
kassen (Abschnitt VII)" werden gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun
Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen.
Der Satz von eins vom Tausend der gebühren-
pflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten
darf nicht überschritten werden. Die Gebühren
werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte
(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nach-
schüsse, Umlagen) berechnet, die einem jeden
Unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den
von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach
Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder
Gewinnanteile, erwachsen sind."
c) In Absatz 3 werden die Worte „sowie an Spar-
und Tilgungsbeiträgen" gestrichen.
35. An § 106 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden."
36. § 106 a Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Satz 3
werden aufgehoben.
37. § 1 06 b wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Falle der Übertragung eines Versicherungs-
bestandes ( § 14) kann die Aufsichtsbehörde
anordnen, daß die gestellten Sicherheiten für
den übernommenen Bestand bestehenbleiben,
wenn auch von dem übernehmenden Unterneh-
men Sicherheiten gefordert werden können."
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
38. Nach § 106 b wird eingefügt:
,,§ 106 C
·Ausländischen Versicherurigsunternehmen, wel-
che die Lebensversicherung zugleich mit anderen
Versicherungssparten betreiben, darf der
Geschäftsbetrieb im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht für die Lebensversicherung erlaubt
werden."
39. § 107 erhält folgende Fassung:
,,§ 107
Ausländische Versicherungsunternehmen, denen
der Geschäftsbetrieb nach § 105 erlaubt worden
ist, dürfen die Versicherungsverträge mit Versiche-
rungsnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sowie
Versicherungsverträge über dort belegene Grund-
stücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen."
Jahrgang 1983, Teil 1
40. § 11 0 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 77 bis
79" durch die Angabe ,, §§ 70 bis 79 a" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
bb) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt:
„Bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft wird ein Treuhänder
nach den §§ 70 bis 76 nicht bestellt."
cc) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
41. Nach § 110 wird eingefügt:
,,§ 111
(1) Ausländische Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausschließlich die in der Anlage
Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungs-
sparten betreiben, unterliegen den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht, soweit sie das Direktversi-
cherungsgeschäft im Wege des Dienstleistungs-
verkehrs im Sinne des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreiben.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
ferner nicht ausländische Versicherungsunterneh-
men mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, soweit sie sich an
Mitversicherungen über Risiken in der Gemein-
schaft beteiligen. Voraussetzung hierfür ist jedoch,
daß
1. die Mitversicherung ausschließlich gewerbliche
oder freiberufliche Risiken der Versicherungs-
sparten 4 bis 9, 11 bis 13 und 16 der Anlage
Teil A mit Ausnahme von Haftpflichtrisiken im
Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie
oder Arzneimittel deckt,
2. der Mitversicherung
a) in den Sparten 8, 9, 11, 13 und 1 6 der Anlage
Teil A allgemeine Versicherungsbedingun-
gen, die dem führenden Versicherer nach
diesem Gesetz genehmigt worden sind, und
b) die Tarife des führenden Versicherers
zugrunde liegen,
3. der führende Versicherer befugt ist, im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes derartige Risiken auch
allein zu decken,
4. der Mitversicherer bei der Beteiligung an der Mit-
versicherung außer über den führenden Ver-
sicherer nicht über eine Niederlassung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes tätig wird und
5. der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2
festgelegte Umfang der Risiken nicht unter-
schritten wird.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. Absatz 1 auf ausländische Versicherungsunter-
nehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
anwendbar zu erklären, soweit hierfür ein wirt-
schaftliches Bedürfnis besteht,
2. zur Durchführung von Richtlinien des Rates der
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet
des Versicherungswesens Vorschriften über
den Umfang der Risiken zu erlassen, die nach
Absatz 2 gedeckt werden dürfen."
42. In der Überschrift zum Abschnitt VI a werden die
Worte „mit Ausnahme der Lebensversicherung"
gestrichen.
43. Nach § 122 wird eingefügt:
,,§ 123
Die am 29. Dezember 1974 nach Maßgabe der bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vor-
schriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen
sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der
Aufsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte
können im gebundenen Vermögen verbleiben, im
Deckungsstock jedoch nur, soweit sie bereits dem
Deckungsstock zugeführt und in das Deckungs-
stockverzeichnis eingetragen waren."
44. Die§§ 124 bis 1 27 und 129 bis 132 und 133 a wer-
den aufgehoben.
45. An § 128 wird folgender Satz angefügt:
„Sie haben jedoch bis zum 31. Dezember 1983 eine
Verlustrücklage zu bilden;§ 53 b bleibt unberührt."
46. § 133 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die am
14. September 1981 zum Betrieb der Lebensver-
sicherung befugt sind, haben die Vorschriften
über die Kapitalausstattung bis zum 14. März
1984 zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann ein
Unternehmen, dessen in Höhe der Solvabilitäts-
spanne ( § 53 c Abs. 1) ohne Abzug der Rückver-
sicherung gebildete Eigenmittel am 15. März
1984 nicht den Mindestbetrag des Garantie-
fonds (§ 53 c Abs. 2) erreichen, von der Ver-
pflichtung befreien, Eigenmittel in dieser Höhe
vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen,
in dem die in Höhe der Solvabilitätsspanne ohne
Abzug der Rückversicherung gebildeten Eigen-
mittel den Mindestbetrag des Garantiefonds
erreichen. Die Befreiung darf nicht über den
14. März 1989 hinaus gewährt werden."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Einern in Absatz 1 genannten Unterneh-
men, dessen Eigenmittel bis zum 14. März 1984
die vorgeschriebene Höhe nicht erreichen, kann
die Aufsichtsbehörde eine zusätzliche Frist von
längstens zwei Jahren gewähren, sofern das
Unternehmen einen .Solvabilitätsplan vorgelegt
hat."
c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
das am 31. Januar 1976 zum Betrieb der in der
Anlage Teil A Nr. 1 bis 17 genannten Versiche-
rungssparten befugt war und dessen Beiträge
am 31. Juli 1978 das Sechsfache des Mindest-
betrages des Garantiefonds nicht erreichten, von
der Verpflichtung befreien, Eigenmittel in dieser
Höhe vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzu-
weisen, in dem die Beiträge den sechsfachen
Betrag erreichen."
47. § 133 d Satz 2 wird aufgehoben.
48. § 133 e erhält folgende Fassung:
,,§ 133 e
Für ausländische Unternehmen mit Sitz außer-
halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft gilt § 133 c Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 entsprechend."
49. Nach § 133 e werden eingefügt:
,,§ 133 f
(1) Bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, der die Erlaubnis
zum Betrieb der Lebensversicherung bis zum
14. März 1989 erteilt wird und an der ein Versiche-
rungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wel-
ches die Lebensversicherung zugleich mit anderen
Versicherungssparten betreibt, zumindest mit 95
vom Hundert beteiligt ist, gilt bis zum Ende des sie-
benten Geschäftsjahres nach Erteilung der Erlaub-
nis zum Geschäftsbetrieb eine finanzielle Garantie
des letztgenannten Unternehmens bis zur Höhe der
Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds
( § 53 c Abs. 2) als Eigenmittel, solange die Solva-
bilitätsspanne (§ 53 c Abs. 1) nicht höher als der
Mindestbetrag des Garantiefonds ist. In diesem Fall
wird nicht eingezahltes Grundkapital über die Vor-
schrift des § 53 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
hinaus auch insoweit nicht als Eigenmittel angese-
hen, als es zusammen mit dem Garantiebetrag die
Hälfte des Mindestbetrages des Garantiefonds
übersteigt. Die Garantie muß bis zur vollständigen
Ersetzung durch andere Eigenmittel (Absatz 3)
unwiderruflich sein.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das betei-
ligte Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung
für den Betrieb anderer Versicherungssparten als
der Lebensversicherung hat und sowohl über die für
den Betrieb der Lebensversicherung als auch über
die für den Betrieb anderer Versicherungssparten
als der Lebensversicherung vorgeschriebenen
Eigenmittel verfügt. Hierbei dürfen Eigenmittel in
Höhe der Garantie nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Aktiengesellschaft muß die Garantie
schrittweise, beginnend mit dem dritten Geschäfts-
jahr nach der Erteilung der Erlaubnis zum

384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1
Geschäftsbetrieb, durch andere Eigenmittel erset-
zen. Hierfür ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Ertei-
lung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ein Plan
vorzulegen, der der Genehmigung der Aufsichts-
behörde bedarf.
§ 133 g
Bestehende Verträge über Funktionsausgliede-
rungen(§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sind der Aufsichtsbehörde
vorzulegen, soweit sie bisher noch nicht vorgelegt
worden sind."
50. § 144 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen
Versicherungsvertrag für ein Unternehmen
abschließt, das die zum Betrieb derartiger Ver-
sicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis
nicht besitzt, oder den Abschluß eines Versi-
cherungsvertrages für ein solches Unterneh-
men geschäftsmäßig vermittelt oder".
51. § 146 erhält folgende Fassung:
,,§ 146
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß
der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder ein-
zelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem
in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a bis c des Abkommens
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-
atlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichne-
ten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit
hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
Belange anderer Versicherter und die dauernde
Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge
nicht gefährdet werden."
52. § 151 erhält folgende Fassung:
,,§ 151
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen,
die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterlie-
gen, haben dem Bundesaufsichtsamt für das Versi-
cherungswesen auf Anforderung die gleichen stati-
stischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb ein-
zureichen wie Versicherungsunternehmen, die der
Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen."
53. In § 153 werden die Worte „öffentlichen Anstalten"
durch die Worte „öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsunternehmen" ernetzt.
54. § 1 55. wird aufgehoben.
55. Die §§ 156 und 156 a erhalten folgende Fassung:
,,§ 156
§ 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend
auch für Versicherungsaktiengesellschaften.
§ 156 a
(1) § 5 Abs. 4, §§ 53 c und 81 b Abs. 1 und 2
gelten nicht für
1. Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetra-
gen zu werden brauchen, wenn
a) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vor-
behalten sind oder Versicherungsansprüche
gekürzt werden dürfen, und
b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsver-
ordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag
nicht übersteigen,
es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung
oder die Kredit- und Kautionsversicherung
betreiben;
2. Sterbekassen, deren t.eistungen die durch-
schnittlichen Bestattungskosten bei einem
Todesfall nicht übersteigen, sowie Betriebsster-
bekassen und Pensionskassen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des
Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem
Gebiet des Versicherungswesens durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe b maßgebenden Betrag der jährli-
chen Beiträge festzusetzen.
(3) Für ausländische Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Recht ihres
Sitzlandes nicht verpflichtet sind, Kapitalanforde-
rungen entsprechend den Richtlinien des Rates der
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
Versicherungswesens zu genügen, gelten § 14
Abs. 1 Satz 2, § 106 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe b, §§ 111 b bis 111 e und 133 d nicht.
(4) Für die in den Absätzen 1 und 3 genannten
Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforder-
lichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 2. Von
ausländischen Unternehmen kann das Bundesauf-
sichtsamt verlangen, daß sie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Sicherheiten (feste und beweg-
liche Kaution) und einen angemessenen Organisa-
tionsfonds stellen.
(5) Für öffentlich-rechtliche Krankenversor-
gungseinrichtungen der Deutschen Bundespost
und der Deutschen Bundesbahn sowie für die Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die
Bundesbahn-Versjcherungsanstalt - Abteilung B -
und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bun-
despost gilt dieses Gesetz nicht."
56. Nach § 158 werden folgende §§ 159 und 160 ange-
fügt:
,,§ 159
(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über
Einrichtungen der in § 762 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung bezeichneten Art sowie über
deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis
3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen
gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, §§ 14, 54
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 a bis 2 c, §§ 81, 81 a, 82 bis
84, 86, 88 und 89 entsprechend.

(2) § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54 a Abs. 1
bis 3, 4 und 5, §§ 54 d, 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 bis
3, §§ 81, 81 a, 82 bis 84 und 86 sind auf die Versor-
gungsanstalt der deutschen Bühnen und die Ver-
sorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
entsprechend anzuwenden. Form und Gliederung
des jährlichen Rechnungsabschlusses bestimmt
die Aufsichtsbehörde; ihr ist spätestens zehn
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Rech-
nungsabschluß vorzulegen.
(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist,
daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unterneh-
men, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzu-
wenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.
§ 160
(1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen,
das im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
Lebensversicherung zugleich mit anderen Ver-
sicherungssparten betreibt, einen Teil seines Ver-
sicherungsbestandes nach § 14 in der Weise, daß
das Unternehmen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur noch entweder die Lebensversiche-
rung oder andere Versicherungssparten betreibt,
werden die durch diese Übertragung bedingten
Rechtsvorgänge, die der Börsenumsatzsteuer oder
der Grunderwerbsteuer unterliegen, auf Antrag von
der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt nur,
soweit der Wert der übertragenen Vermögens-
gegenstände dem Wert der übertragenen versiche-
rungstechnischen Rückstellungen, der auf den
übertragenen Versicherungsbestand entfallenden
Verbindlichkeiten, sonstigen Rückstellungen und
Rechnungsabgrenzungsposten einschließlich der
anteiligen Pensionsverbindlichkeiten und Pen-
sionsrückstellungen sowie der anteiligen Eigenmit-
tel und Wertberichtigungen entspricht. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für ein ausländisches
Versicherungsunternehmen, das die Lebensversi-
cherung zugleich mit anderen Versicherungsspar-
ten betreibt, dem im Geltungsbereich dieses Geset-
zes jedoch nur die Erlaubnis zum Betrieb der
Lebensversicherung erteilt worden ist, wenn es sei-
nen Bestand an Lebensversicherungsverträgen auf
ein Unternehmen überträgt, das nur die Lebensver-
sicherung betreibt.
(2) Wird ein Versicherungsbestand unter den in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten auf eine
inländische Kapitalgesellschaft im Sinne des Kapi-
talverkehrsteuergesetzes übertragen, wird der
Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten
Erwerber auf Antrag von der Besteuerung nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes aus-
genommen, soweit die Gegenleistung den Wert des
übertragenen Bestandes und der anteiligen Eigen-
mittel nicht übersteigt.
(3) Die anteiligen Eigenmittel im Sinne der
Absätze 1 und 2 sind der Betrag, der der Aufsichts-
behörde nach § 53 c Abs. 4 für den zu übertragen-
den Versicherungsbestand im Zeitpunkt der Über-
tragung nachzuweisen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Übertragun-
gen nach dem 14. März 1979 und vor dem 15. März
1984.
(5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheit-
lichen Vertrages Risiken decken, die den in der
Anlage Teil A Nr. 1 und 18 genannten Versiche-
rungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfall-
versicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes
Unternehmen übertragen. § 14 gilt entsprechend.
Für Übertragungen vor dem 15. März 1984 gelten
die Absätze 1 bis 3 entsprechend.''
57. Die Anlage zum Gesetz wird wie folgt geändert:
a) In Teil A erhält Nummer 18 folgende Fassung:
„18. Leben (soweit nicht unter den Nummern 19
und 20 aufgeführt)".
b) In Teil A werden angefügt:
„19. Heirats.:. und Geburtenversicherung
20. Fondsgebundene Lebensversicherung".
c) In Teil B Buchstabe a wird nach der Zahl „3" die
Angabe „Buchstabe a" gestrichen.
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) Die Artikel 5 und 7 Satz 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der priva-
ten Versicherungsunternehmungen vom 20. Dezember
197 4 (BGBI. 1 S. 3693) werden gestrichen.
(2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-
ternehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 7631-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 de$
Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3139),
wird aufgehoben.
(3) Die Verordnung über die Durchführung der Verord-
nung zur Vereinheitlichung der Versicherungsaufsicht
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7631-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl.I S. 3139), wird aufgehoben,
soweit sie Bundesrecht ist.
(4) Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 197 4
(BGBI. 1 S. 3693), wird wie folgt geändert:
1 . An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsversiche-
rungsunternehmen, bei denen die Aufsicht von ober-
sten Bundesbehörden ausgeübt wird, bleibt es bei
dieser Regelung."
2. Nach § 2 Abs. 3 wird eingefügt:
,,(4) Das Bundesaufsichtsamt führt ferner die
Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 762
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung genannten
Art, wenn diese Einrichtungen über den Bereich
eines Landes hinaus tätig sind."

386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
3. In § 6 werden die Worte „Gesetz über die Beaufsich-
tigung der privaten Versicherungsunternehmen''
durch das Wort „Versicherungsaufsichtsgesetz"
ersetzt.
4. In § 8 erster Halbsatz und § 10 Abs. 2 werden
die Worte „des Gesetzes über die Beaufsichtigung
der privaten Versicherungsunternehmen" durch die
Worte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes" er-
setzt.
(5) In der Ersten Durchführungsverordnung zum
Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichts-
amtes für das Versicherungswesen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7630-1-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1974 (BGBI. 1 S. 3693), werden in § 3 die Worte „des
Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
sicherungsunternehmen" durch die Worte „des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes'' ersetzt.
(6) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3139), wird wie folgt geändert:
1 . In § 2 werden die Worte „des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
nehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1
S. 315) in der Fassung des Gesetzes vom 5. März
1937 - Reichsgesetzbl. 1 S. 269 - (VAG)" durch
die Worte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(V AG)" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 Nr. 7 erhält der Klammerzusatz folgende
Fassung:
,,(§ 81 Abs. 2 a VAG)".
(7) Im Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
(BGBI. I S. 213), zuletzt geändert durch§ 9 des Geset-
zes vom 11. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1181 ), werden
1 . in § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Worte „des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
nehmungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juni 1· 931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 315, 750),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezem-
ber 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3139),"
2. in § 8 Abs. 2 Satz 2 die Worte „des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
nehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1
S. 315) in der Fassung des Gesetzes vom
18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3139)"
und
3. in § 13 Abs. 1 Satz 5 die Worte „des Gesetzes über
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
unternehmungen"
durch die Worte „des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes" ersetzt.
(8) § 112 der Vergleichsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836),
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Versicherungs-
unternehmungen" durch das Wort „Versicherungs-
unternehmen" ersetzt.
2. In Absatz 1 werden die Worte „einer Versicherungs-
unternehmung" durch die Worte „eines Versiche-
rungsunternehmens" und die Worte „des Gesetzes
über die privaten Versicherungsunternehmungen
vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. l S. 315, 750) oder
des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. Novem-
ber 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2097)" durch die
Worte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
des Gesetzes über Bausparkassen" ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Worte „vom 10. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. 1 S. 881 ), zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
das Kreditwesen vom 24. März 1976 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 725)," gestrichen.
(9) Im Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1425), werden in
§ 145 Abs. 1 die Worte „des Gesetzes über die Beauf-
sichtigung der privaten Versicherungsunterneh-
mungen" durch die Worte „des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes" ersetzt.
(10) Im Gesetz zur Regelung des Rechts der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3317) werden in § 16 Nr. 1 die Worte „des
, Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
sicherungsunternehmungen" durch die Worte „des
Versicherungsaufsichtsgesetzes'' ersetzt.
(11) In der Verordnung über das Erbbaurecht in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBI. I S. 41), wer-
den in § 21 Abs. 1 die Worte „vom 13. Juli 1899 (Reichs-
gesetzbl. S. 375)" gestrichen und die Worte,,§ 60 des
Gesetzes über die privaten Versicherungsunterneh-
mungen vom 12. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 139) von
privaten Versicherungsunternehmungen" durch die
Worte ,,§ 54 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
von Versicherungsunternehmen" ersetzt.
( 12) Das Gesetz über die Rechnungslegung von be-
stimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August
1969 (BGBI. I S. 1189; 19701 S. 1113), geändert durch
Artikel 128 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1
S. 469), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 6 Abs. 9 werden die Worte
„des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen und Bausparkas-
sen" durch die Worte „des Versicherungsaufsichts-
gesetzes" ersetzt.

2. In§ 6 Abs. 9 werden ferner die Worte „bei Versiche- rungsunternehmungen und Bausparkassen" durch die Worte „bei Versicherungsunternehmen,§ 13 des Gesetzes über Bausparkassen über besondere Pflichten des Prüfers" ersetzt. ( 13) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBI. 1S. 1425), wird wie folgt geändert: 1. In § 70 Satz 2 werden die Worte „des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- ternehmungen und Bausparkassen" durch die Worte „des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen" ersetzt. 2. In § 209 Abs. 5 Satz 2, § 360 Abs. 5 und § 385 d Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun- ternehmungen und Bausparkassen" durch die Worte ,,des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (14) Im Körperschaftsteuergesetz 1981 in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1357) werden in § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Worte „des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der im Bundesge- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3139)" durch die Worte „des Versicherungsauf- sichtsgesetzes" ersetzt. (15) Im Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1 S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), werden in § 35 c Nr. 2 Buchstabe d die Worte „des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- nehmungen" durch die Worte „des Versicherungsauf- sichtsgesetzes" ersetzt. (16) Im Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1S. 1558), wer- den in § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Worte „des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunterneh- mungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Erste Durchführungs- gesetz/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (Bun- desgesetzblatt I S. 3139)" durch die Worte „des Ver- sicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (17) § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl.1 S. 1761) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte „Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" durch die Worte ,,Versicherungsaufsichtsgesetz'' ersetzt. 2. In Absatz 5 werden die Worte „des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- nehmungen" durch die Worte „des Versicherungs- aufsichtsgesetzes" ersetzt. ( 18) § 17 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Bundes- jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. 1 S. 2849) erhält folgende Fassung: ,,die Versicherung kann nur bei einem im Geltungsbe- reich des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Betrieb der Jagdhaftpflichtversicherung befugten Versiche- rungsunternehmen genommen werden;''. (19) § 12 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1390), erhält folgende Fassung: ,,(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine aus- ländische juristische Person nicht, wenn sie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder nach dem Gesetz über das Kreditwesen der Aufsicht unterliegt." (20) Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1351 ), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 881 ), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 705)," gestri- chen und die Worte „Gesetz über die Beaufsichti- gung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. 1S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset- zes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmungen vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. 1S. 3693)," durch das Wort „Ver- sicherungsaufsichtsgesetz'' ersetzt. 2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- nehmungen" durch das Wort „Versicherungsauf- sichtsgesetz" ersetzt. (21) Im Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), werden in § 20 Abs. 3 Nr. 1 die Worte „des Gesetzes über die Beauf- sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun- gen" durch die Worte „des Versicherungsaufsichts- gesetzes" ersetzt. (22) § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bauspar- kassen vom 16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. März 1976 (BGBI. I S. 725), erhält folgende Fassung: ,,Die Rechte und Pflichten der übertragenden Bauspar- kasse aus den Bausparverträgen gehen mit der Geneh- migung auch im Verhältnis zu den Bausparern auf die

388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
übernehmende Bausparkasse über; § 415 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden."
(23) Im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1
S. 3610) werden in§ 14 Abs. 1 die Worte „des Gesetzes
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-
ternehmungen" durch die Worte „des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach
diesem Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen und dabei das Wort „Unterneh-
mung" und seine Zusammensetzungen durch das Wort
,,Unternehmen" und seine Zusammensetzungen erset-
zen sowie das Satzgefüge hieran anpassen. Er kann
dabei ferner
1. in§ 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 3 und§ 101
Abs. 3 die Bezeichnung „Reichswirtschaftsminister"
durch die Bezeichnung „Bundesminister der Finan-
zen",
2. in § 90 Abs. 4, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1,
3 und 4, §§ 102, 103 Abs. 1, § 110 Abs. 1 und 2,
§§ 150 und 152 die Bezeichnung „Reichsaufsichts-
amt" durch die Bezeichnung „Bundesaufsichtsamt"
und
3. in § 101 Abs. 4 die Bezeichnung „Reichshaupt-
kasse" durch die Bezeichnung „Bundeshaupt-
kasse"
ersetzen.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils gelten-
den Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. März 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 377. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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