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Artikel 2 · BT-Drs. 09/1493 · S. 36

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Artikel 5 des hier genannten Gesetzes wird als neuer
§ 123 in das VAG übernommen. Auf die Begründung
zu Artikel 1 Nr. 43 wird verwiesen. Die Berlin-Klau-
sel über die Geltung von Rechtsverordnungen in Ar-
tikel 7 Satz 2 des gleichen Gesetzes ist durch die
neue Berlin-Klausel in Artikel 4 Satz 2 des vorliegen-
den Gesetzentwurfs überholt und kann daher eben-
falls gestrichen werden.
Zu Absatz 2
Die Vorschriften der hier genannte Verordnung wer-
den, soweit sie noch von Bedeutung sind, in das VAG
übernommen. Auf die Begründung zu Artikel 1
Nr. 22, 23, 25 und 37 wird verwiesen.
Zu Absatz 3
Die Verordnung über die Durchführung der Verord
-
nung zur Vereinheitlichung der Versicherungsauf-
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode Drucksache 9/1493
sicht vom 22. Juni 1943 soll, wie im Allgemeinen Teil
bereits dargestellt, aufgehoben werden, soweit sie
Bundesrecht ist, und ihr materieller Inhalt in das
VAG übernommen werden. Die Einschränkung „so-
weit sie Bundesrecht ist", ist — wie schon bei frühe-
ren Änderungen — notwendig, weil die Verordnung
auf Grund der Verteilung der Gesetzgebungszustän-
digkeit nach dem Grundgesetz teils als Bundes-, teils
als Landesrecht fortgilt.
Dagegen braucht die Verordnung zur Vereinheitli-
chung der Versicherungsaufsicht vom 28. Februar
1943 (RGBl. I S. 133), auf der die o. g. Verordnung be-
ruht, nicht mehr aufgehoben zu werden, da sie im
Bundesgesetzblatt Teil III nicht mehr enthalten und
damit bereits aufgehoben ist.
Zu Absatz 4
Die Anfügung eines neuen Satzes 3 an § 2 Abs. 3 des
Gesetzes über die Errichtung eines Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen (BAG)
dient dazu, der Sache nach die Regelung aufrechtzu-
erhalten, die bisher in § 3 der aufzuhebenden Ver-
ordnung von 1943 (vgl. die Begründung zu Art. 2
Ab

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.823 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 09/1493, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.488–185.311 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert 579592cb893956bf….

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