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Artikel 13 · BT-Drs. 19/26966 · S. 111

Zu Artikel 13 (Änderung des Publizitätsgesetzes)

Zu Artikel 13 (Änderung des Publizitätsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Änderung bestimmt, dass ein Unternehmen, das nach § 3 Absatz 1 PublG in dessen Geltungsbereich fällt und
am Abschlussstichtag in sinngemäßer Anwendung des § 264d HGB kapitalmarktorientiert ist, stets – das heißt
ohne Rücksicht auf das Überschreiten der Größenkriterien des § 1 Absatz 1 und 2 PublG – nach dem Ersten Ab-
schnitt des Publizitätsgesetzes Rechnung zu legen hat. Schon heute müssen diese Unternehmen, wenn sie als
Inlandsemittent Wertpapiere begeben, ihre Rechnungslegungsunterlagen in einem Jahresfinanzbericht offenle-
gen. Der Jahresfinanzbericht muss nach § 114 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a WpHG den nach nationalem
Recht aufgestellten und geprüften Jahresabschluss enthalten. Welche Vorschriften des nationalen Rechts dort in
Bezug genommen sind, ist bislang nicht geregelt. Mit der Änderung wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt und
eine systemkonforme Lösung geschaffen. Da die Aufstellung der Rechnungslegungsunterlagen nach § 5 PublG
weitgehend nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat,
steht die Änderung auch im Zeichen der gleichen Behandlung aller kapitalmarktorientierten Unternehmen. Der
Umfang der Berichtspflichten eines kapitalmarkorientierten Unternehmens kann nicht von seiner Rechtsform ab-
hängen (so auch bereits Bundestagsdrucksache 16/10067, S. 100).
Drucksache 19/26966 – 112 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Buchstabe b
Der neue § 2 Absatz 4 PublG-E stellt klar, dass die Absätze 1 bis 3 im Fall des § 1 Absatz 3 PublG-E keine
Anwendung finden. § 2 Absatz 1 PublG stellt auf die Größenmerkmale nach § 1 Absatz 1 PublG ab, die für die
Un

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.859 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 386.029–393.888 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP