§ 11 Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/11#abs-1 (1) Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, so hat dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) nach den folgenden Vorschriften Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Konzernabschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/11#abs-2 (2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bilanzsumme einer nach § 13 Abs. 2 aufgestellten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß. Braucht das Mutterunternehmen einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist der Abschlußstichtag des größten Unternehmens mit Sitz im Inland maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/11#abs-3 (3) Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben und beherrscht dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Unternehmen, so haben die Unternehmen mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen (Mutterunternehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkonzern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Abschlußstichtage des Mutterunternehmens mindestens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1 für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/11#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/11#abs-5 (5) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Kreditinstitut im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannte Person oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs ist oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzuwenden hat. Weiterhin sind Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwaltung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der Konzernleitung wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/11#abs-6 (6) Folgende Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß:
Sind die Voraussetzungen des § 315e des Handelsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes nicht.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 PublG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 14.02.2007 – 7 ABR 26/06Konzernbetriebsrat: Entfall des Entsendungsrechts von Betriebsräten bei Unterstellung inländischer Konzerngesellschaften unter eine ausländische Konzernspitze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BAG, 16.05.2007 – 7 ABR 63/06Konzernbetriebsrat: Keine Errichtung bei im Ausland ansässiger Konzernobergesellschaft ohne inländische Teilkonzernspitze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- ArbG Stuttgart, 01.08.2003 – 26 BV 11/02Zitiert von 1
- FG Hessen, 25.04.2018 – 9 K 1857/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3414)
BGBl. 2001 I S. 3414
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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30.11.1990 Ausfertigung
§ 11 geändert und neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I 2570)
BGBl. 1990 I S. 2570
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 11 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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