§ 3 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/3#abs-1 (1) Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/3#abs-2 (2) Dieser Abschnitt gilt nicht für
Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PublG/3#abs-3 (3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 PublG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2016 I S. 1190
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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30.11.1990 Ausfertigung
§ 3 geändert und neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I 2570)
BGBl. 1990 I S. 2570
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 3 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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29.03.1983 Ausfertigung
§ 3 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I 377)
BGBl. 1983 I S. 377
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.