Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 11/6275 · S. 27
Zu Artikel 4 — Änderung des Gesetzes über das
Zu Artikel 4 — Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Es handelt sich überwiegend um Folgeänderungen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Anpassung des deutschen Rechts an die Bankbilanzrichtlinie schwerpunktmäßig im Handelsgesetzbuch erfolgen soll und daß auf die Rechtsform der Aktiengesellschaft bezogene Regelungen in das Aktiengesetz übernom- men werden sollen. Mehrere Vorschriften des Geset- zes über das Kreditwesen können deshalb aufgeho- ben werden. Drucksache 11/6275 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode Zu Nummer 1 — Überschrift vor § 25 a KWG Die Änderung ist notwendig, um die Überschrift an den veränderten Inhalt des Unterabschnitts 5 a anzu- passen. Zu Nummer 2 — §§ 25a, 25b KWG Die Regelungen dieser Vorschriften werden in einer an die Bankbilanzrichtlinie angepaßten Form in das Dritte Buch des Handelsgesetzbuchs aufgenommen. Die §§ 25 a, 25 b KWG können deshalb aufgehoben werden. Zu Nummer 3 — § 26 KWG § 26 KWG soll im Grundsatz beibehalten werden, weil er die Vorlage bestimmter Rechnungslegungsunterla- gen an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Deutsche Bundesbank regelt. Er enthält somit eine aufsichtsbezogene Regelung, die zweckmäßiger- weise im Gesetz über das Kreditwesen verbleiben soll. Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 ist erforderlich, weil die Abschlüsse von Kreditinstituten künftig aus- nahmslos zu prüfen sind. Absatz 4 kann gestrichen werden, weil die Verord- nungsermächtigung für den Bundesminister der Ju- stiz in § 330 Abs. 2 HGB übernommen werden soll. Zu Nummer 4 — §§ 26a, 26b KWG Beide Vorschriften können aufgehoben werden, weil die Regelungen unter Anpassung an die Bankbilanz- richtlinie entweder in das Handelsgesetzbuch oder, soweit sie rechtsformbezogen sind, in das Aktienge- setz übernommen werden sollen. Zu Nummer 5
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.759 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 11/6275, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.636–130.395 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert e1f9f19d418be330….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP