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Artikel 4 · BT-Drs. 11/6275 · S. 27

Zu Artikel 4 — Änderung des Gesetzes über das

Zu Artikel 4 — Änderung des Gesetzes über das
Kreditwesen
Es handelt sich überwiegend um Folgeänderungen,
die darauf zurückzuführen sind, daß die Anpassung
des deutschen Rechts an die Bankbilanzrichtlinie
schwerpunktmäßig im Handelsgesetzbuch erfolgen
soll und daß auf die Rechtsform der Aktiengesellschaft
bezogene Regelungen in das Aktiengesetz übernom-
men werden sollen. Mehrere Vorschriften des Geset-
zes über das Kreditwesen können deshalb aufgeho-
ben werden.
Drucksache 11/6275 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
Zu Nummer 1 — Überschrift vor § 25 a KWG
Die Änderung ist notwendig, um die Überschrift an
den veränderten Inhalt des Unterabschnitts 5 a anzu-
passen.
Zu Nummer 2 — §§ 25a, 25b KWG
Die Regelungen dieser Vorschriften werden in einer
an die Bankbilanzrichtlinie angepaßten Form in das
Dritte Buch des Handelsgesetzbuchs aufgenommen.
Die §§ 25 a, 25 b KWG können deshalb aufgehoben
werden.
Zu Nummer 3 — § 26 KWG
§ 26 KWG soll im Grundsatz beibehalten werden, weil
er die Vorlage bestimmter Rechnungslegungsunterla-
gen an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
und die Deutsche Bundesbank regelt. Er enthält somit
eine aufsichtsbezogene Regelung, die zweckmäßiger-
weise im Gesetz über das Kreditwesen verbleiben
soll.
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 ist erforderlich, weil
die Abschlüsse von Kreditinstituten künftig aus-
nahmslos zu prüfen sind.
Absatz 4 kann gestrichen werden, weil die Verord-
nungsermächtigung für den Bundesminister der Ju-
stiz in § 330 Abs. 2 HGB übernommen werden soll.
Zu Nummer 4 — §§ 26a, 26b KWG
Beide Vorschriften können aufgehoben werden, weil
die Regelungen unter Anpassung an die Bankbilanz-
richtlinie entweder in das Handelsgesetzbuch oder,
soweit sie rechtsformbezogen sind, in das Aktienge-
setz übernommen werden sollen.
Zu Nummer 5

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.759 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 11/6275, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.636–130.395 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert e1f9f19d418be330….

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