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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2570
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2570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß
von Banken und anderen Finanzinstituten
(Bankbilanzrichtlinie-Gesetz)
Vom 30. November 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie
folgt geändert:
1 . § 246 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbe-
halt erworben oder an Dritte für eigene oder fremde
Verbindlichkeiten verpfändet oder in anderer Weise als
Sicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz
des Sicherungsgebers aufzunehmen. In die Bilanz des
Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn
es sich um Bareinlagen handelt."
2. § 293 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1 oder 4 von der
Anwendung nicht ausgenommen sind, nach Maß-
gabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechts-
form anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen
von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwen-
den, der nicht Mitglied der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft ist, sofern die Zweigstelle nach
§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als
Kreditinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu
erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 kön-
nen auch nähere Bestimmungen über die Aufstel-
lung des Jahresabschlusses und des Konzernab-
schlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Form-
blätter für die Gliederung des Jahresabschlusses
und des Konzernabschlusses aufgenommen wer-
den, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des
Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen oder der
Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbeson-
dere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
von den Kreditinstituten durchgeführten Bankge-
schäfte zu erhalten."
4. § 334 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 330 Satz 1"
durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im
Sinne des § 340 nicht anzuwenden."
5. In § 336 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 330" durch die
Angabe ,,§ 330 Abs. 1" ersetzt.
6. Nach § 339 wird folgender neuer Vierter Abschnitt des
Dritten Buchs angefügt:
„Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 340
(1) Dieser Abschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1 oder 4
von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie
auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem
Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft ist, sofern die Zweigstelle nach § 53
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kredit-
institut gilt. § 3401 Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft anzuwenden, sofern die Zweigstelle nach § 53
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kredit-
institut gilt. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von
Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweig-
stellen bestehen, bleiben unberührt.
(2) Dieser Abschnitt ist auf Unternehmen der in § 2
Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen
bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als
sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen
eigentümlichen Geschäften gehören.
(3) Dieser Abschnitt ist auf Wohnungsunternehmen
mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht
§ 340a
Anzuwendende Vorschriften
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechts-
form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben
auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesell-
schaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in
den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes
bestimmt ist; Kreditinstitute haben außerdem einen
Lagebericht nach § 289 aufzustellen.
(2) § 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1,
§ 279 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 8
und 12, § 288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von
§ 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275,
285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch
Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und ande-
ren Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften beste-
hen.
§ 340b
Pensionsgeschäfte
(1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein
Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pen-
sionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände
einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden
(Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags über-
trägt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die
Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des
empfangenen oder eines im voraus vereinbarten ande-
ren Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen
werden müssen oder können.
(2) übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflich-
tung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimm-
ten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeit-
punkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein
echtes Pensionsgeschäft.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die
Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten
oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück-
zuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes
Pensionsgeschäft.
(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die
übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz
des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pen-
sionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhal-
tenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem
Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertra-
gung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag verein-
bart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit
des Pensionsgeschäfts zu verteilen. Außerdem hat der
Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebe-
nen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben.
Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebe-
nen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz aus-
weisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahl-
ten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in
seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung
ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so
ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pen-
sionsgeschäfts zu verteilen.
(5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind
die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des
Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensions-
nehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter
der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung verein-
barten Betrag anzugeben.
(6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte
und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener
Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten
nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
§ 340c
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Als Ertrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften
ist der Unterschiedsbetrag der Erträge und Aufwendun-
gen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbe-
stands, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen
sowie der Erträge aus Zuschreibungen und der Auf-
wendungen aus Abschreibungen bei diesen Vermö-
gensgegenständen auszuweisen. In die Verrechnung
sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von
Rückstellungen für drohende Verluste aus den in
Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus
der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf
Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen
und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dür-
fen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen
Vermögensgegenständen verrechnet und in einem
Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In
die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwen-
dungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Ver-
mögensgegenständen einbezogen werden.
§ 340d
Fristengliederung
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im
Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliede-
rung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanz-
stichtag maßgebend.
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 340e
Bewertung von Vermögensgegenständen
(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich
der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessio-
nen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte
und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und
Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-
stücken, technische Anlagen und Maschinen, andere
Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie
Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen
geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß
sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäfts-
betrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2
zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbe-
sondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den
für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu
bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem
Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Abs. 2

2572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Satz 3 darf auf die in Satz 1 bezeichneten Vermögens-
gegenstände mit Ausnahme der Beteiligungen und der
Anteile an verbundenen Unternehmen nur angewendet
werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dau-
ernde Wertminderung handelt.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen
Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit
ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unter-
schiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem
Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten
Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der
Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so
ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgren-
zungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist
planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in
der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist
der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag
oder die Anschaffungskosten, so darf der Unter-
schiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist plan-
mäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der
Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
§ 340f
Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinsti-
tute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere
festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere
nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anla-
gevermögen behandelt werden noch Teil des Handels-
bestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach
§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen oder
zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach ver-
nünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung
gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs
der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf
diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier
vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeich-
neten Vermögensgegenstände, der sich bei deren
Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ergibt,
nicht übersteigen.
(2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf
beibehalten werden; § 280 ist auf die in Absatz 1
bezeichneten Vermögensgegenstände nicht anzuwen-
den. In der Bilanz oder im Anhang brauchen die in
§ 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 verlangten Angaben und
Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit
Satz 1 angewendet wird.
(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung
von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1
bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus
Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu
diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen
aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu
Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für
Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibun-
gen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach
teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus
Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbind-
lichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der
Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder
Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von
Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorge-
nommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im
Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und
Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
§ 340g
Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer
Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken
einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisi-
ken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmänni-
scher Beurteilung wegen der besonderen Risiken des
Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die
Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in
der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszu-
weisen.
Vierter Titel
Währungsumrechnung
§ 340h
(1) Auf ausländische Währung lautende Vermögens-
gegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt wer-
den, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten
noch durch Termingeschäfte in derselben Währung
besonders gedeckt sind, mit ihrem Anschaffungskurs in
Deutsche Mark umzurechnen. Andere auf ausländi-
sche Währung lautende Vermögensgegenstände und
Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte
Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs am Bilanz-
stichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht ab-
gewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am
Bilanzstichtag umzurechnen.
(2) Aufwendungen, die sich aus der Währungsum-
rechnung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlust-
rechnung zu berücksichtigen. Erträge, die sich aus der
Währungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn-
und Verlustrechnung zu berücksichtigen, soweit die
Vermögensgegenstände, Schulden oder Terminge-
schäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder
andere Termingeschäfte in derselben Währung beson-
ders gedeckt sind. Liegt keine besondere Deckung vor,
aber eine Deckung in derselben Währung, so dürfen
Erträge nach Satz 2 berücksichtigt werden, soweit sie
einen nur vorübergehend wirksamen Aufwand aus den
zur Deckung dienenden Geschäften ausgleichen. In
allen anderen Fällen dürfen Erträge aus der Währungs-
umrechnung nicht berücksichtigt werden; sie dürfen
auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet
werden.
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht
§ 340i
Pflicht zur Aufstellung
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechts-
form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben
unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß
und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften
des zweiten Unterabschnitts des zweiten Abschnitts
über den Konzernabschluß und Konzernlagebericht
aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses

Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche
Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen
der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt.
(2) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine
Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340 a bis
340g über den Jahresabschluß und die für die Rechts-
form und den Geschäftszweig der in den Konzernab-
schluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapi-
talgesellschaften gelten. Die§§ 293, 298 Abs. 1 und 2,
§ 314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzu-
wenden.
(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten
auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin
besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu
erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser
Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterun-
ternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditin-
stitute sind.
§ 340j
Einzubeziehende Unternehmen
(1) Eine unterschiedliche Tätigkeit im Sinne des
§ 295 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn das Tochterunterneh-
men eines Kreditinstituts eine Tätigkeit ausübt, die eine
unmittelbare Verlängerung der Banktätigkeit oder eine
Hilfstätigkeit für das Mutterunternehmen darstellt.
(2) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunterneh-
men, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in
seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorüber-
gehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unter-
nehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur
Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens
zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses
Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen
und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die
Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsak-
tion zu machen.
Sechster Titel
Prüfung
§ 340k
(1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe
ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren
Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbescha-
det der Vorschriften der §§ 28 bis 30 des Gesetzes
über das Kreditwesen nach den Vorschriften des Drit-
ten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die
Prüfung prüfen zu lassen; § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht
anzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des
fünften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgen-
den Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluß
ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen.
(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder
ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prü-
fung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem
Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut
als Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands
Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur
zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt-
schaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden;§ 319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht anzuwenden,
sofern sichergestellt ist, daß der Abschlußprüfer die
Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das
Aufsichtsorgan des Prüfungsverbands durchführen
kann. Ist das Mutterunternehmen eine Genossen-
schaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossen-
schaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze
1 bis 3 auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts.
(3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen
die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abwei-
chend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle
eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt
werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch
nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prü-
fungsstelle die Voraussetzungen des § 319 erfüllt.
Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Abschluß-
prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der
Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchfüh-
ren kann.
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 3401
(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und
den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den
Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeich-
neten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329
Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstel-
len sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen
außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft offenzulegen, in dem
sie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung
(Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in
einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des
jeweiligen Mitgliedstaats.
(2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Geset-
zes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen
ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufge-
stellt und geprüft worden sind, nach§ 325 Abs. 2 bis 5,
§§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Zweigstellen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit
Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ist, brauchen auf ihre eigene
Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungs-
legungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzu-
legen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unter-
lagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG ange-
paßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den
nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen
gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deut-
scher Sprache erstellt, so ist jeweils eine Übersetzung
in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt
an die Stelle des Handelsregisters das Genossen-
schaftsregister. § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genos-
senschaften sind, nicht anzuwenden.
(4) Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanz-
stichtag 300 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt,
dürfen an Stelle von§ 325 Abs. 2 auf die Offenlegung
§ 325 Abs. 1 anwenden. Satz 1 ist auf Zweigstellen im
Sinne des Absatzes 2 mit der Maßgabe anzuwenden,

2574 Bundesgesetzblatt,
daß bei der Offenlegung von Unterlagen der Hauptnie-
derlassung die zum Bilanzstichtag in Deutsche Mark
umgerechnete Bilanzsumme des Kreditinstituts mit Sitz
in einem anderen Staat maßgeblich ist.
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder
§ 340m
Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch
auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betriebene Kreditinstitute anzuwenden. § 331 ist dar-
über hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von
Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Kre-
ditinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder
durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
§ 340n
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter
im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als
Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Kreditinstituts oder als Mitglied des Auf-
sichtsrats
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresab-
schlusses einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246
Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit§ 340a
Abs. 2 Satz 3, des § 247 Abs. 2 oder 3, der
§§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 264 Abs. 2, des
§ 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. 1
über Form oder Inhalt,
b) des§ 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 255
Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in
Verbindung mit§ 340e Abs. 1 Satz 3, des§ 253
Abs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1 in
Verbindung mit § 340f Abs. 2, der §§ 282, 283,
des§ 340e Abs. 1, des§ 340f Abs. 1 Satz 2 oder
des§ 340g Abs. 2 über die Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder
6, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1 oder des § 277
Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliederung,
d) des§ 280 Abs. 3, des§ 281 Abs. 1 Satz 2, dieser
in Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, oder des
§ 281 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, dieser in
Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, des § 284
Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder 5 oder des § 285 Nr. 3, 5
bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder
14 über die in der Bilanz oder im Anhang zu
machenden Angaben oder
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer
Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
b) des§ 297 Abs. 2 oder 3 oder des§ 340i Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1
Jahrgang 1990, Teil 1
Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über
Form oder Inhalt,
c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze
oder das Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in
Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschrif-
ten oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung,
e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 312
über die Behandlung assoziierter Unternehmen
oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des
§ 314 über die im Anhang zu machenden An-
gaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vor-
schrift des§ 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lagebe-
richts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer
Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des
Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Verviel-
fältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder
Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jah-
resabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf
Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
Vermerk nach§ 322 erteilt, obwohl nach§ 319 Abs. 2
er, nach § 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft oder nach § 340 k Abs. 2 oder 3 der Prüfungsver-
band, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschluß-
prüfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
den.
§ 3400
Festsetzung von Zwangsgeld
Personen, die
1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kreditin-
stituts, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als
Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-
manns betriebenen Kreditinstituts
a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichne-
ten Vorschriften oder
b) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des
§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 3401 Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuhalten. § 335 Satz 2 bis 8 ist
anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende
Nummer 6 eingefügt:
„6. soweit bei einem Kreditinstitut Angaben über
angewandte Bilanzierungs- und Bewertungs-
methoden sowie vorgenommene Verrechnun-
gen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzern-
abschluß oder Konzernlagebericht nicht ge-
macht zu werden brauchen."
b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunter-
nehmen(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs),
ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 31 0 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unter-
nehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)
die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290
Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke
der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzern-
abschluß des Mutterunternehmens erteilt und die
Auskunft für diesen Zweck benötigt wird."
2. § 176 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden."
3. § 256 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst im
öffentlichen Interesse" gestrichen.
b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Kreditinstituten liegt ein Verstoß gegen die
Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abwei-
chung nach den für Kreditinstitute geltenden Vor-
schriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des
Handelsgesetzbuchs, zulässig ist."
4. In § 258 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
eingefügt:
,,(1 a) Bei Kreditinstituten kann ein Sonderprüfer nach
Absatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewer-
tung oder die fehlenden Angaben im Anhang auf der
Anwendung des § 340f des Handelsgesetzbuchs be-
ruhen."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-
nossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 1 des
Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie
folgt geändert:
1. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „wenn die Tat nicht
in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 des
Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist," ange-
fügt.
b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt; es werden die folgenden Worte
„wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit
§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe
bedroht ist." angefügt.
2. In § 151 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein
Komma ersetzt; es werden die folgenden Worte „im
Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in
§ 340m in Verbindung mit§ 333 des Handelsgesetz-
buchs mit Strafe bedroht ist." angefügt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung
von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten
Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969
(BGBI. 1 S. 1189, 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert durch
Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird Absatz 3 gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „die
Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4" durch die Worte „das
Merkmal des § 1 Abs. 4" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Semikolon und die
Worte „auf Sparkassen, die einem Sparkassen- und
Giroverband angehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9
Abs. 1 anzuwenden" gestrichen.
b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im
Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Personen nicht anzu-
wenden."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Sind die Konzernunternehmen Versicherungs-
unternehmen, so gilt das Größenmerkmal nach § 1
Abs. 4 sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen
zum Teil Versicherungsunternehmen, so ist das
Größenmerkmal nach§ 1 Abs. 4 entsprechend zu
berücksichtigen."
b) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das
Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung, ein Kreditinstitut im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
wesen oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des

2576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetzes über das Kreditwesen genannte Person
ist."
5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte „oder einer
Prüfungsstelle" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBI. 1990 II S. 518), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 25a erhält folgende Fassung:
,,5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen".
2. Die§§ 25a und 25b werden aufgehoben.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Sofern der
Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er"
durch die Worte „Der Jahresabschluß muß"
ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
4. Die §§ 26 a und 26 b werden aufgehoben.
5. Die Überschrift vor § 27 erhält folgende Fassung:
,,6. Prüfung und Prüferbestellung".
6. § 27 erhält folgende Fassung:
,,§ 27
Prüfung der Anlage
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340 k
des Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften
nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auch
die Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen."
7. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „nach§ 27" gestrichen.
b) Satz 3 wird gestrichen.
8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,, ,27" ge-
strichen.
9. § 52a wird aufgehoben.
10. § 53 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Rech-
nung" die Worte „gegenüber dem Bundesauf-
sichtsamt und der Deutschen Bundesbank" einge-
fügt.
b) In Nummer 3 werden die Worte „gelten § 256
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des
Aktiengesetzes sowie die §§ 316 bis 324" durch
die Worte „gilt § 340 k" ersetzt.
11. In § 56 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „oder der Pflicht
zur Feststellung des Jahresabschlusses nach § 27
Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 132 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2,
§ 335 des Handelsgesetzbuchs" durch die Angabe ,,§§ 14,
125a Abs. 2, §§ 335, 3400 des Handelsgesetzbuchs"
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 573), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht, den
Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie
deren Prüfung und Offenlegung sind die §§ 340 a bis
340 o des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden."
2. Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Ausgleichsbank
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche
Ausgleichsbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1544), das durch Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2478) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518), wird
wie folgt geändert:
1. § 25 wird aufgehoben.
2. In § 41 wird die Angabe „25," gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Schiffsbankgesetzes
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1
des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird
wie folgt geändert:
1. Die §§ 23, 24 werden aufgehoben.
2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe „23, 24," gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 55 Abs. 5 Satz 1, 2 und 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261), das zuletzt durch
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 44 des
Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 991)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 330 des
Handelsgesetzbuchs" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
Artikel 12
Übergangsvorschriften
Nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) geändert worden ist,
wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt:
„Vierter Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz
Artikel 30
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bank-
bilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1
S. 2570) an geltende Fassung der Vorschriften über den
Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung
sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu
gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem
31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden.
(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 1O des Bank-
bilanzrichtlinie-Gesetzes an geltende Fassung der Vor-
schriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebe-
richt und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offen-
legung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist
erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt für Kreditinsti-
tute auch für die erstmalige Anwendung der in Artikel 23
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften. Die neuen Vor-
schriften einschließlich derjenigen über den Jahresab-
schluß können auf den Konzernabschluß eines früheren
Geschäftsjahrs angewendet werden, jedoch nur insge-
samt; Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
(3) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993
beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß,
den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht
zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterla-
gen in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und die
Vorschriften der Verordnung über Formblätter für die Glie-
derung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987
(BGBI. 1 S. 2169) anzuwenden.
(4) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993
beginnen, sind die Vorschriften über den Konzernab-
schluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie
über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu
gehörenden Unterlagen in der am 31. Dezember 1985
geltenden Fassung anzuwenden, sofern die neuen Vor-
schriften nicht freiwillig angewendet werden. Werden nach
Artikel 23 Abs. 2 die Vorschriften in der am 1. Januar 1986
geltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, daß diese Vorschriften anzuwenden sind.
Sind auf den Konzernabschluß Vorschriften über den Jah-
resabschluß anzuwenden, ist Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.
Artikel 31
(1) Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermö-
gensgegenstände im Jahresabschluß für das am
31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240
Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255, 279,
280 Abs. 1 und 2 sowie § 340 e des Handelsgesetzbuchs
zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten
werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in die-
sem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedri-
gere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entspre-
chend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu ver-
mindern ist.
(2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Ver-
mögensgegenstände im Jahresabschluß für das am
31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252,
253 Abs. 1 und 3, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 sowie§ 340 f
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so
darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten wer-
den, als
1 . er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279
Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ange-
setzt worden ist oder
2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des
§ 340 f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt.
Nach § 26 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
gebildete Vorsorgen können fortgeführt werden.
(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absät-
zen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht
beibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahresab-
schlusses für das nach dem 31. Dezember 1992 begin-
nende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen
dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß ange-
setzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in
Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von
Rückstellungen oder die Bildung des Sonderpostens für
Bankrisiken verwendet werden; dieser Betrag ist nicht
Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf
Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstel-
lungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen

2578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1
Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.
(4) Waren Schulden oder der Sonderposten für all-
gemeine Bankrisiken im Jahresabschluß für das am
31 . Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249,
253 Abs. 1 Satz 2 oder § 340 g des Handelsgesetzbuchs
vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstel-
lung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezem-
ber 1992 beginnende Geschäftsjahr der für die Nachho-
lung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen wer-
den, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag
oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser
Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des
Bilanzgewinns.
(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der
durch die Artikel 1 bis 1 0 des Bankbilanzrichtlinie-Geset-
zes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Dar-
stellung oder die bisher angewandten Bewertungsmetho-
den, so sind§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2
Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Auf-
stellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlus-
ses nach den geänderten Vorschriften auf diese Änderun-
gen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjah-
reszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht ange-
geben zu werden.
(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340 a in
Verbindung mit § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
über die Darstellung der Entwicklung der wie Anlage-
vermögen behandelten Vermögensgegenstände die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögens-
gegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder
Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte die-
ser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des
vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche An-
schaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und
fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Dar-
stellung des Postens „Aufwendungen für die Ingangset-
zung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewen-
det werden. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im
Anhang anzugeben."
Artikel 13
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund des Handelsgesetzbuchs
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2
genannten Bestimmung am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des Artikels 1 Nr. 6 tritt, soweit
sie die Einführung des § 340 d des Handelsgesetzbuchs
- Fristengliederung - vorsieht, am 1. Januar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. November 1990
Der, Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der
Theo Waigel
Der Bundesminister für
H. Haussmann
Finanzen
Wirtschaft

Viertes Gesetz
zur Änderung des Binnenschiffsverkehrsgesetzes
Vom 5. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Binnenschiffsverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65),
zuletzt geändert durch § 4 Nr. 13 des Gesetzes vom
25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 35c wird folgender§ 35d eingefügt:
,,§ 35d
Der Bundesminister für Verkehr kann zur Umsetzung
der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. Novem-
ber 1987 über den Zugang zum Beruf des Unterneh-
mers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf
(ABI. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung die
erforderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann er
auch bestimmen, welche über den Bereich eines Lan-
des hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnen-
schiffahrt von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
wahrgenommen werden."
2. § 37 a wird wie folgt geändert:
a) In § 37 a Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „ferner" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 35d
Satz 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschritt verweist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann

2580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993
Vom 26. November 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201) verordnet der
Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die veranlagte Einkom-
mensteuer für das Jahr 1986 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1991,
1992 und 1993 maßgebend.
§2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, oder in Ermangelung einer Wohnung
der gewöhnliche Aufenthalt am 31. Dezember des Jahres maßgebend, für das die
Statistik durchgeführt wird. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch
eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist für die Zurechnung der
Lohnsteuerbeträge die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,
oder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 20. Septem-
ber des Vorjahres maßgebend.
§3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen
und auf sieben Stellen zu runden.
§4
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu
festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die
Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebil-
deten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzu-
rechnen.
§5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
H. Köhler

zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1987
Vom 29. November 1990
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Nordrhein-Westfalen 165 888 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der
an Rheinland-Pfalz 477 901 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an das Saarland 337 056 000 DM
§ 1
an Schleswig-Holstein 598 900 000 DM
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1987 §3
Für das Ausgleichsjahr 1987 werden
an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg
für Bayern
für Berlin
für Bremen
für Hamburg
für Hessen
für Niedersachsen
für Nordrhein-Westfalen
für Rheinland-Pfalz
für das Saarland
für Schleswig-Holstein
§2
als Länderanteile Abschlußzahlungen für 1987
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
5 787 886 000 DM gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
7 464 986 000 DM an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
1 311 235 000 DM den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
406 810 000 DM des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
976 952 000 DM fällig:
3 435 053 000 DM
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
5 548 345 000 DM
von Baden-Württemberg 39 655 000 DM
11 346 269 000 DM
von Bayern 41 105 000 DM
2 457 912 000 DM
von Hessen 33 325 000 DM
967 121 000 DM
von Niedersachsen 6 128 000 DM
1 875 552 000 DM
von Schleswig-Holstein 52 322 000 DM
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
Abrechnung des Finanzausgleichs an Berlin 30 392 000 DM
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1987 11 201 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1987 werden
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg
von Hamburg
von Hessen
an Bremen
festgestellt: an Hamburg 31073000 DM
an Nordrhein-Westfalen 45 409 000 DM
1 912 708 000 DM an Rheinland-Pfalz 36 449 000 DM
58 175 000 DM an das Saarland 18 011 000 DM
1 228 098 000 DM
§4
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen Inkrafttreten
an Bremen
an Niedersachsen
503 758 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
1 115 478 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

2582
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen
Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1988
Vom 29. November 1990
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Rheinland-Pfalz 311 864 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der an das Saarland 333 358 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an Schleswig-Holstein 595 799 000 DM
§ 1
§3
Feststellung der Länderanteile
Abschlußzahlungen für 1988
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1988
Für das Ausgleichsjahr 1988 werden
an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg
für Bayern
für Berlin
für Bremen
für Hamburg
für Hessen
für Niedersachsen
für Nordrhein-Westfalen
für Rheinland-Pfalz
für das Saarland
für Schleswig-Holstein
§2
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
als Länderanteile gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
6 060 130 000 DM und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
7 748 658 000 DM
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
1 406 089 000 DM und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
424 618 000 DM fällig:
1 023 806 000 DM 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
3 584158 000 DM von Bayern 50 626 000 DM
5 789 823 000 DM von Hessen 13 180 000 DM
11 781 454 000 DM von Niedersachsen 30 163 000 DM
2 550 371 000 DM von Nordrhein-Westfalen 45 965 000 DM
970 059 000 DM von Rheinland-Pfalz 24 069 000 DM
1810808 000 DM von Schleswig-Holstein 109 178 000 DM
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Baden-Württemberg 8 292 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1988 an Berlin 79 189 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1988 werden
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg
von Hessen
an Bremen 44 404 000 DM
festgestellt:
an Hamburg 68 269 000 DM
an das Saarland 19 366 000 DM
1 919 979 000 DM
1 439 936 000 DM
3. an den Bund 53 661 000 DM
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen §4
an Bremen
an Niedersachsen
an Nordrhein-Westfalen
512 712 000 DM Inkrafttreten
1 577 788 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
28 394 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1989
Vom 29. November 1990
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus-
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1989
Für das Ausgleichsjahr 1989 werden als Länderanteile"
an der Umsatzsteuer festgestellt:
für Baden-Württemberg 6 447 256 000 DM
für Bayern 8 240 263 000 DM
für Berlin 1 550 093 000 DM
für Bremen 470 544 000 DM
für Hamburg 1 090 930 000 DM
für Hessen 3 798 631 000 DM
für Niedersachsen 6 042 084 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 12 502 014 000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 720 846 000 DM
für das Saarland 1 095 367 000 DM
für Schleswig-Holstein 2 059 774 000 DM
§2
Abrechnung des Finanzausgleichs
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1989
Für das Ausgleichsjahr 1989 werden festgestellt:
1 . als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 1 412 612 000 DM
von Bayern 64 727 000 DM
von Hamburg 12 396 000 DM
von Hessen 1 926 470 000 DM
von Nordrhein-Westfalen 98 868 000 DM
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen
an Bremen 630 266 000 DM
an Niedersachsen 1 673 786 000 DM
an Rheinland-Pfalz 303 577 000 DM
an das Saarland 328 757 000 DM
an Schleswig-Holstein 578 687 000 DM
§3
Abschlußzahlungen für 1989
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
fällig:
·1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
von Hamburg 10 939 000 DM
von Hessen 27 401 000 DM
von Nordrhein-Westfalen 133 328 000 DM
von Rheinland-Pfalz 10 425 000 DM
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Baden-Württemberg 71 064 000 DM
an Bayern 23 751 000 DM
an Berlin 22 044 000 DM
an Bremen 2 998 000 DM
an Niedersachsen 51952000 DM
an das Saarland 9 866 000 DM
an Schleswig-Holstein 418 000 DM
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 11. 90 Zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Änderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 6249 (219 27. 11. 90) 13. 12. 90
96-1-2-73
27. 11. 90 Verordnung Nr. 10/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6333 (222 30. 11. 90) 10. 12. 90
9500-4-6-4
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2570. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5b8172a1146ed4d9….